Green Finance - Law and Sustainability Blog

Green Finance - Law and Sustainability: 

verfasst von Vanessa Brkic

Geld regiert die Welt. Diesen Satz haben Sie sicher schon einmal gehört. Doch stimmt diese Aussage wirklich und wie ist dieses Sprichwort mit dem Thema Sustainability zu vereinbaren? Das Schlüsselwort, welches die Antwort bringt, lautet wie folgt: Impact Investing!

Grüne Zukunftsaussichten

Infolgedessen könnten folgende Fragen aufkommen: ,, Inwieweit betrifft mich das Thema? Wie bedeutend ist die Meinung der großen Investmentfonds, wie etwa Blackrock? Welche Finanzbereiche könnten zukünftig davon betroffen sein?“ Diesen Fragen und deren Antworten sollte man einen kurzen Moment der Aufmerksamkeit widmen.

Warum?

Dies kann ich Ihnen jetzt schon einmal beantworten! Die Neugestaltung der zusammenhängenden Themengebiete rund um Sustainable Finance werden nämlich besonders entscheidend sein in den nächsten Jahrzehnten. Denn die Handlungen von heute beeinflussen unser Leben von morgen. Wir leben in einer Zeit, in der Nachhaltigkeit und besonders die Thematik betreffend erneuerbarer Energien immer wichtiger wird. Demzufolge werden die Bereiche Nachhaltigkeit und das effiziente Anlegen von Geld miteinander kombiniert.

Die Thematik rund um den Themenbereich Sustainability hat besonders in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Wichtigkeit gewonnen.

Netto Null Emission

Doch was bedeutet es nachhaltig zu investieren? Im Grunde geht es darum, sich heute schon auf die Zukunft zu fokussieren. Besonders unter der Berücksichtigung der Outside-In Effekte ist davon auszugehen, dass wir zukünftig mit möglichen Problemen konfrontiert sein könnten, die heute noch nicht absehbar zu sein scheinen. Mit dem Vorhaben der Netto Null Emission, wird ein klares Ziel festgelegt.

Doch ungeachtet dessen ist noch nicht klar, wie genau man diesen bevorstehenden Wandel ohne Verluste bewältigen kann. Besonders kritische Bereiche wie die immer größer werdende Armutsgrenze und den immer höher steigenden Energiepreisen, ist eine genaue Planung essenziell, um das Risiko einer möglichen Zuspitzung der Materie zu vereiteln.

Folglich wurde das Konzept, auch bekannt als Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, von allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen angenommen. Die im Jahre 2015 festgelegten Sustainable Development Goals, sollen die Beendigung von Armut in all ihren Teilbereichen vorantreiben.

Doch warum jetzt?

Das Ziel ist es, alle Markteilnehmer miteinzubeziehen, um geradewegs finanzielle Sicherheit zu schaffen. Dies kann am besten erfolgen, wenn allesamt rechtzeitig mit einbezogen werden. Aus diesem Grund entschied man sich gemeinsam eine Lösung zu finden und als Gesamtheit den Weg in eine grüne Zukunft zu beschreiten.

Agenda 2030 und die SDG Ziele

Ein wichtiges Stichwort ist die Agenda 2030, diese wurde 2015 von allen UN Mitgliedern akzeptiert und unterfertigt. Der Hauptkern der Agenda sind die 17 Sustainable Development Goals (SDGs). Diese gemeinsame Einigung betrifft ebenso die Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit dem Thema Sustainable Finance.

Demnach sollen gezielte Investitionen in diesen Sektor umgeleitet werden. Entsprechende Zielvorstellungen können laut der Europäischen Komission nur mit einem Budget von jährlich etwa 180 Mrd. Euro umgesetzt werden. Somit soll der Finanzsektor gezielt mit eingebunden werden, um das Konzept zu verwirklichen.

Ebenso zu berücksichtigen sind die ESG - Faktoren. Somit sind Kreditinstitute, Versicherungen und Investmentfondsgesellschaften mit einer solchen Zielsetzung beauftragt worden. Der Markt soll ebenso Kleinanlegern und KMUs offen stehen, um einen noch größeren Fortschritt zu ermöglichen.

Green Deal

Mit dem sogenannten Green Deal möchte man nun gemeinsam etwas in der Welt bewegen. Europa hat sich das Ziel gesetzt, als erster klimaneutraler Kontinent aufzutreten. Am 11. Dezember 2019 wurde dies von der Europäischen Kommission verkündet. Die Intention hinter diesem Vorhaben, beläuft sich laut der EU Kommission darauf, dem Klimawandel und den einhergehenden Gefahren entgegenzuwirken. Bei dem bevorstehenden Wandel sollen alle wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche mit einbezogen werden und die Interessen aller berücksichtigt werden. Eine durchgehende Versorgung für alle Marktteilnehmer muss gewährleistet werden.

In Anlehnung daran hat sich die EU- Kommission mittels des Green Deals dazu verpflichtet gemeinsam, bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr auszustoßen. Dies soll jedoch schrittweise erfüllt werden, eine entsprechende Zielvorgabe bis 2030 beinhaltet die Senkung der Netto - Treibhausgasemissionen um mindestens 55%, im Vergleich zum Jahr 1990.

Impact Investing

Aufgrund der Tatsache, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn alle Entscheidungsträger die gleiche Richtung einschlagen, ist die Meinung der bereits bestehenden Unternehmen ebenso zu berücksichtigen. Dies bringt uns nun zu dem Themengebiet Impact Investing.

Doch was versteckt sich hinter diesem Begriff? Unter Impact Investing (dt. Wirkungsorientiertes Investieren) versteht man Investitionen in Unternehmen, Organisationen und Fonds, mit der gezielten Absicht, neben einer positiven finanziellen Rendite messbare, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesellschaft zu erzielen. Daraus resultierend kann man feststellen, dass eine Verschmelzung verschiedener Intentionen erfolgt ist.

Abgesehen von einer hohen Rendite erhoffen sich die Anleger zusätzlich eine positive Nachhaltigkeitswirkung ihrer Investition. Grüne Investments ermöglichen somit ein Vorantreiben des jeweiligen Kernbereichs. Innovation und nachhaltige Produkte sowie die Forschung in diesem Gebiet sollen dadurch unterstützt werden. Zielsetzungen wie etwa, dass Grüne Energie, für jeden leistbar sein soll, werden damit unterstützt. Aufgrund des immer stärker wachsenden Interesses der politischen Mächte erhoffen sich die Unternehmen im Allgemeinen einen wirtschaftlich gewinnbringenden Zufluss durch die Neugestaltung und Ausweitung diese Sektors.

Besonders in der Anfangsphase, wo die Regulierungen noch einen breit gefächerten Rechtsrahmen aufweist, erhofft man sich einen finanziellen Aufwind. 

Das Übereinkommen in Paris lässt eine Vergrößerung dieses Teilbereichs anklingen. Denn das Übereinkommen hat sich auch zum Ziel gesetzt, zukünftige Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit der Intention, Projekte mit hoher Treibhausgasbelastung sowie klimaschädliche Entwicklung nicht weiter auszugestalten. Entsprechende Handlungen bezwecken ein Entgegenwirken der realen Bedrohung.

Eine Verbesserung der Bedrohung durch den Klimawandel soll somit erfolgen. Infolgedessen sind erhebliche Finanzmittelströme in diesen Bereich zu erwarten. Das Investieren der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte kann zusätzlich zu einer möglichen Rendite eine ebenso positiven Lenkungseffekt nach sich ziehen. Durch die einheitliche Mitwirkung von Politik und der Finanzwelt im Allgemeinen lässt sich eine stabile und Werte orientierte Finanzwirtschaft erhoffen.

Blackrock

Dieser gegenwärtige Wandel ist keinesfalls an den großen Investmentgrößen wie Blackrock, State Street und Vanguard vorbeigezogen. Exemplarisch dafür ist folglich der ,,CEO Letter“ von Larry Fink anzuführen. Es ist nicht überraschen, dass dieser Entwicklungsprozess von nachhaltigen Investitionsmöglichkeiten darin mit aufgefasst wurde. Es ist allgemein bekannt, dass Investmentgesellschaften einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft nehmen können. Immerhin gehören ihnen in Ihrer Gesamtheit eine große Anzahl der an der Börse notierten Unternehmen.

Es ist davon auszugehen,dass diese 3 ein geschätztes Vermögen von rund 14.6 Billionen Dollar verwalten.20 Zudem hielten diese im Jahr 2017 an jeder der 500 größten US-Firmen im S&P-500-Index einen durchschnittlichen Anteil von 20,5 Prozent. Im Jahre 1998 lag dieser Wert bei nur 6.2 Prozent. Aufgrund ihrer Präsenz in der Finanzwelt, ist ihr Handeln nicht unerheblich, dies besonders aufgrund der Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Größe und ihres ausgebauten Machtbereichs einen steuernden Einfluss ausüben können. Dies lässt sich besonders aus der Thematik rund um ExxonMobil ableiten. Doch eins ist wichtig zu sagen, Blackrock ist nur so stark wie die Anleger es erlauben. Denn wenn die Anleger sich als Gesamtheit gegen die Unternehmensstrategie aussprechen, dann muss auch Larry Fink CEO von Blackrock einlenken. Allerdings ist zu sagen, dass bei genauer Betrachtung feststellen, dass Blackrock trotz allem ein Vermögensverwalter ist. Ebendarum stehen die Interessen der Kunden im Vordergrund. Jedoch ist die Vorbildwirkung von Blackrock nicht zu unterschätzen.

Eine Frage der Rendite?

Doch was ist, wenn die Rendite ausbleibt? Werden die geplanten Zielsetzungen der EU- Kommission und der Vereinten Nationen weiterhin so tatkräftig unterstützt? Es ist stets eine Frage der Rendite. Als Investmentfondsverwalter sind stets die Zielvorstellungen der Investoren zu berücksichtigen. Dabei spielen die daraus gewinnbringenden Zinserträge eine große und essenzielle Rolle. Aufgrund des vielversprechenden Leitplans der EU- Kommission und der Vereinten Nationen, sind gewinnbringende Renditen in diesem Bereich zu erwarten. Ist dies der Stein, der alles ins Rollen bringt?

Sei es durch erhöhte Absatzmöglichkeiten oder günstigere Refinanzierungen. Bei genauerer Betrachtung wird umweltfreundliches Handeln belohnt. Zudem wird der Fortschritt durch stetig wachsende Investitionen rund um Green Finance gestärkt. Doch was, wenn die erhofften Renditen nicht eingebracht werden? Würde Blackrock immer noch hinter der aktuellen Investmentstrategie stehen?

Der Rückzug von Vanguard

Vanguard wird in Zukunft keine NZAM (Net Zero Assets Managers) Produkte mehr anbieten und dies, obwohl Vanguard zunächst dazu freiwillig verpflichtet hat. Oder etwa doch nicht? Doch was ist die NZAM Initiative? Die Net Zero Asset Managers-Initiative ist eine internationale Gruppe von Vermögensverwaltern, die sich verpflichtet haben, das Ziel der Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 oder früher zu unterstützen25.

Die 273 Unterzeichner der NZAM Initiative verwalten bisher Vermögenswerte in Höhe von über 61,3 Billionen US-Dollar.26 Vanguard distanziert sich von entsprechender Handlung, mit der Begründung, man möchte die Unabhängigkeit des Unternehmens demonstrieren und frei über das angebotene Portfolio entscheiden.

Ein entscheidender Faktor könnte jedoch auch der Druck seitens der Anleger und US-Politiker sein. Doch was, wenn der Druck für alle zu groß wird? Ziehen sich dann alle Anleger zurück?

Börsennotierte Unternehmen

Der Vorstand ist zwar der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat in seinen Handlungen dahingehend weisungsfrei, jedoch sind stets festgelegte Leitlinien zu beachten. Ein pflichtgemäßes Handeln sowie eine ordnungsgemäße Handhabung der geschäftsbezogenen Entscheidungen sind entscheidend. Ziel ist es für die Kunden, die bestmöglichen Renditen zu erwirtschaften.

Durch das immer stärker werdende und richtungsbezogene politische Handeln, ist davon auszugehen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in naher Zukunft weiter ausgebaut werden. Mögliche Vergünstigungen sind folglich zu erwarten. Die Anpassungsfähigkeit der bestehenden Unternehmen steht auf dem Prüfstand. Den Zug in eine grüne Zukunft sollten die Gesellschaften nicht verpassen. Denn sicher ist, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber der Aktionäre nachkommen müssen.

Deshalb ist eine stetige und rasche Weiterentwicklung notwendig, um vermeidbare Verluste zu umgehen. Demzufolge ist die Einhaltung rechtlicher Vorschriften, wie die Einhaltung von Transparenz und Offenlegung essenziell. Zudem sollten die festgelegten ESG-Kriterien nicht außer Acht gelassen werden.

Transparenz und Offenlegung

Die Transparenz und Offenlegungsinformationen eines Unternehmens sind erheblich, um etwaige Risiken besser einschätzen zu können. Jedoch sind für eine mögliche Risikoeinschätzung standardisierte Kriterien zur Beurteilung notwendig. Deshalb ist eine ordnungsgemäße Definition wichtig. Die Offenlegung und Transparenz - Verordnung ist ein wichtiges Instrument für die richtige Indikation eines Unternehmens, sowie bei Anlage und Versicherungsberatungen. 

Um ihren Pflichten im Rahmen dieser Vorschriften nachzukommen, sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken, sondern auch einschließlich alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken, die in maßgeblicher Weise erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition oder einer Beratung haben könnten, in ihre Verfahren, einschließlich ihrer Sorgfaltsprüfungsverfahren, einbeziehen und fortlaufend bewerten. 

Es ist davon auszugehen, dass härtere Sanktionen vom Gesetzgeber, erfolgen werden. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in ihren Strategien angeben, wie sie diese Risiken einbeziehen, und diese Strategien veröffentlichen.

Nachhaltigkeitsbezogene Reputationsrisiken.

Die Berücksichtigung von ESG- Faktoren, sowie eine nachhaltige Unternehmensstrategie, kann zum wirtschaftlichen Erfolg führen. Der gesellschaftliche Druck wird zunehmend stärker. Ebenfalls können Unternehmensbezogene Greenwashing Fälle, einen erheblichen Nachteil für die Gesellschaften bedeuten. Dies stellt die Wichtigkeit und die entsprechende Wirkung von Sustainable Finance dar. 

Die Einhaltung festgelegter ESG Kriterien wirkt sich erheblich auf den Erfolg aus. Denn die Reputation und das öffentliche Ansehen eines Unternehmens spiegeln sich oftmals in der Bilanz wieder.

Eine mögliche Umgehung des Kartellverbots?

Grundsätzlich ist ein geltendes Kartellverbot in der Rechtsordnung verankert, jedoch fallen Nachhaltigkeitskooperationen nicht unter das entsprechende Verbot, da diese keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen und oder bezwecken.

Diese Nachhaltigkeitsausnahme soll ins österreichische Kartellrecht mit aufgenommen werden und weiter ausgebaut werden. Die getroffenen Absprachen müssen einen positiven Beitrag zu der geplanten klimaneutralen Finanzwelt aufweisen. Wichtig ist jedoch, dass die Handelsgesellschaften selbst zu beurteilen haben, ob die Absprache der kartellrechtskonforme Nachhaltigkeit-Kooperation entspricht. Daraus erschließt sich, dass ein Haftungsrisiko nicht auszuschließen ist.

Fazit

Veränderungen brauchen Zeit und Geduld, dennoch sollte man nicht stehenbleiben. Stillstand ist eine Gefahr, die nicht missachtet werden sollte. Wir befinden uns im Wandel und es ist jetzt noch nicht sicher, wie sich alles entwickelt. Es ist stets eine Frage des Fokus. Denn unvorhergesehene Ereignisse sind stets möglich und sollten ebenso berücksichtigt werden. 2020 traf die Welt die Covid-19 Pandemie, in einer sonst so hektischen und rasanten Welt stand diese für einen Augenblick still. Von heute auf morgen war man mit Schwierigkeiten konfrontiert, die bis zu diesem Zeitpunkt nie thematisiert wurden.

In solchen Situationen bedarf es der Umsichtigkeit. Aktuell versetzt die immer höher steigende Inflationsrate, die Menschen in Angst. Deshalb ist es wichtig, sich möglicher Risiken bewusst zu werden, um sich auf diese besser vorzubereiten. Daraus resultierend kann man schließen, dass wir die Zukunft nicht vorhersagen können, der Weg in eine nachhaltige und fairere Welt ist jedoch ein Vorhaben, welches wir verwirklichen sollten. Gemeinsam ist dies möglich. Zum Abschluss vielleicht noch ein passendes Zitat von Winston Churchill:

,,Ein Optimist sieht eine Gelegenheit in jeder Schwierigkeit; ein Pessimist sieht eine Schwierigkeit in jeder Gelegenheit.“

Dies ist also die Möglichkeit optimistisch in die Zukunft zu schauen und sich nicht von Zukunftsängsten zu verunsichern. Blicken wir also freudig in die Zukunft!

 

Quellen und Verweise:

  • Binder Grösswang (Hrsg), Sustainability Law (2022).
  • https://www.blackrock.com/at/privatanleger/themen/nachhaltig-investieren (abgefragt am 26.01.2023)
  • https://sdgs.un.org/goals (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/nachhaltige-entwicklung- agenda-2030.html (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.bmf.gv.at/themen/finanzmarkt/finanzmaerkte-kapitalmaerkte-eu/ sustainable-finance.html (abgefragt am 29.01.2023).

  • https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european- green-deal_de (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/impact-investing-120058 - Gabler Wirtschaftslexikon (Springer Gabler - Haberstock Philipp) (abgefragt am 26.01.2023).

  • Übereinkommen von ParisL 282/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.10.2016
  • https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe? Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009674 (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.blackrock.com/corporate/investor-relations/larry-fink-ceo-letter (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.welt.de/wirtschaft/article197577169/Blackrock-State-Street- Vanguard-Die-neue-Macht-der-drei-Finanzgiganten.html (abgefragt am 26.01.2023).

  • https://www.blackrock.com/at/privatanleger/themen/nachhaltig-investieren (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.netzeroassetmanagers.org/ (abgefragt am 26.01.2023). Die Zahlen Stand: 31.12.2022
  • https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/weltgroesster-fondsmanager-vanguard- zieht-sich-aus-klima-initiative-zurueck-11974461 (abgefragt am 26.01.2023).

  • Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Document 32019R2088)

  • https://www.kpmg-law.at/das-gruene-kartell/ (abgefragt am 26.01.2023).

Keine Amtshaftung für die C*bank

Verfasst von: Vanessa Brkic

Geschäftszahl: 1 Ob 91/22x

Entscheidungsdatum: 14.07.2022

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Die Republik Österreich haftet nicht für den Schaden einer Bankkundin, der ihr dadurch entstand, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen einen Forderungsausfall erlitt.

 

 Sachverhaltsdarstellung

In der folgenden Geschäftszahl: 1 Ob 91/22x fungierte der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht. Die klagende Partei in der Rechtssache ist in diesem Fall eine juristische Person. Folglich ist die klagende Partei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die beklagte Partei ist hingegen die Republik Österreich (Bund), welche durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten wird.

Die Klagesumme beläuft sich auf  1.231.269,20 EUR sA. In eventu äußert sich der OGH auch bezüglich der Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2022, GZ 14 R 13/22t-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 2021, GZ 33 Cg 38/20f-9.

Der Revision der beklagten Partei wird seitens des OGH nicht Folge geleistet. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) untersagte der C* Aktiengesellschaft („Bank“) mit Mandatsbescheid vom 14. 07.2020 gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG mit sofortiger Wirkung die Vornahme von Bankgeschäften.

In der Folge wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung und der Untreue gegen Verantwortliche der Bank eingeleitet und mit 29. 7. 2020 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Republik Österreich (Bund) im Wege der Amtshaftung den Ersatz jenes Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank durch die FMA und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nicht mehr über ihr Guthaben in Höhe von 1.331.269,20 EUR verfügen könne. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die ihr durch die Einlage von Geldern bei der Bank aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der der FMA obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten sowie der nicht gehörigen Erfüllung von Pflichten durch staatsanwaltschaftliche Organe entstanden seien.

Vorstandsmitglieder der Bank hätten im Sommer 2020 gegenüber der OeNB und der Staatsanwaltschaft zugestanden, seit den 1990er-Jahren eine Reihe betrügerischer Handlungen – etwa die Fälschung von Bilanzposten, Saldenbestätigungen und Zahlungsbelegen, die „Fingierung“ hoch verzinster Kredite und die Veruntreuung von Geldern der Bank – gesetzt zu haben. Die Unterlassung der gebotenen Prüf- und Verfolgungsschritte durch die funktionell dem Bund zuzurechnenden Organe sei grob unvertretbar gewesen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte dessen Unschlüssigkeit ein. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG sei eine Amtshaftung für Schäden, die Dritten sohin auch der Klägerin von Organen der FMA in Vollziehung von Aufgaben der Bankenaufsicht zugefügt wurden, ausgeschlossen.

Die Bestimmungen über die Bankenaufsicht, deren Verletzung durch Organe der FMA und der OeNB der Beklagten vorgeworfen werde, dienten nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der volkswirtschaftlichen Stabilität und bezweckten – wie § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG klarstelle – keinen Schutz des Vermögens einzelner Gläubiger der geprüften Bank.4 Aufgrund eines Antrags der Klägerin auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG (sowie aufgrund solcher Anträge anderer geschädigter Gläubiger der Bank) prüfte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG auf ihre behauptete Verfassungswidrigkeit, verneinte eine solche jedoch.

Die geschädigte Bankkundin leitete die Amtshaftung der Republik Österreich daraus ab, dass sie als Rechtsträgerin der Finanzmarktaufsicht, der Österreichischen Nationalbank sowie des Amts der Burgenländischen Landesregierung als „Revisionsstelle“ den ihr insoweit obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle des Geschäftsbetriebs der Bank nicht nachgekommen sei.

Wäre eine ordnungsgemäße Kontrolle erfolgt, wären die nunmehr bekannt gewordenen Malversationen innerhalb der Bank bereits viel früher aufgedeckt worden. Die Bankkundin hätte dann kein Geld bei der Bank eingelegt und keinen Schaden erlitten.

Der Republik Österreich sei als Rechtsträgerin der staatsanwaltschaftlichen Organe auch vorzuwerfen, dass diese ihrer Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung der für die Bank handelnden Personen nicht nachgekommen seien. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage der geschädigten Bankkundin ab.

 

Rechtliche Beurteilung sowie Entscheidungsgründe des OGH

Die gegen das Berufungsgericht erhobene Revision der klagenden Partei ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies aus folgenden Gründen:

1. Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden von Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die Finanzmarktaufsicht. Ein Ersatz solcher Schäden wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, was der Verfassungsgerichtshof als zulässig ansah.

2. Der gesetzliche Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht gilt auch für Schäden, die wie hier aus einer Tätigkeit der Österreichischen Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht abgeleitet werden.

3. Dem Land Burgenland kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Revisionsverband keine hoheitlichen Befugnisse zu. Eine Amtshaftung kann daher auch aus einem behaupteten Fehler bei der genossenschaftlichen Revision der Bank nicht abgeleitet werden.

4. Die Bestimmungen über die Einleitung eines Strafverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines solchen Verfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen verhindert werden hätte können, kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

Der Oberste Gerichtshof, verdeutlichte in seiner Entscheidung die Bedeutung des Schutzzwecks der entsprechenden Amtshaftungsnorm unter der Berücksichtigung des Haftungsrahmens. Der Ansicht des OGH ist zu entnehmen, dass ausschließlich die in der Schutznorm erfassten Schutzzwecke als solche gerichtlich durchgesetzt werden können. Denn: Es ist erforderlich, dass der Schutzzweck alle relevanten Aspekte umfasst, einschließlich des Geschädigten, der Art des Schadens sowie seiner Entstehungsform.

Folglich ist es Ziel dieser Definition und Auslegung, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen und genaue Grenzen zu definieren, um eine zu umfangreiche Haftpflicht zu vermeiden.

Gemäß § 3 Abs 1 FMABG, ist die FMA in diesem Fall nicht für die entstandenen Schäden der C* Bank mittels des AHG (Amtshaftungsgesetz) zu verpflichten, da keine Aufsichtsrechtlichen Fehler als solche festzulegen sind. Die Amtshaftung gegenüber den Gläubigern kann in diesem Fall nicht greifen, da diese Form von Schädigung nicht im Schutzzweck der Bankenaufsicht zum Inhalt hat.

Zudem gibt es dahingehend keinen entsprechenden Tatbestand, welche den Bund als solche gegenüber Privatpersonen und oder Gläubigern bezüglich der Bankenaufsicht verpflichten könnte, unabhängig vom Verschuldungsgrad. Infolge ist der OeNB ebenso kein Aufsichtsfehler zuzurechnen, da diese ausschließlich als Hilfsorgan der FMA fungiert und in dessen Auftrag tätig werden kann. Somit können einzelne Gläubiger nicht von dieser Funktion profitieren, da ihnen Gegenüber keine direkte Verpflichtung zugestanden wird.

Die Aufsichtsorgane haben ausschließlich für aufsichtsrechtliche Fragen hinsichtlich der Erhaltung der volkswirtschaftlichen Stabilität zu Sorgen und haben stets die Interessen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, jedoch nicht der einzelnen Personen allein.

 

Fazit

Die hier entsprechenden Ausführungenn beruhen auf der Rechtsentscheidung des OGH 9 Ob 81/21h. Basierend auf den Entscheidungen der zuvor eingehenden Instanzen des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht GZ 14 R 13/22t-16.

Der Oberste Gerichtshof entschied anlässlich des vorliegenden Sachverhaltes über das vom Residenten eingebrachte Rechtsmittel.Der Revision wird nach der Auffassung des Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben. Die folgenden Entscheidungsgründe legitimieren die Vorgehensweise des OGH entsprechend.

Besteht eine mögliche Insolvenzverschleppung aufgrund des geltenden         Antragsmonopols der FMA? Die FMA ist als nationale Abwicklungsbehörde für alle innerstaatlichen und nicht Signifikanten Banken zuständig.

Für alle wichtigen und Signifikanten Banken, ab einer Bilanzsumme von mehr als 30 Millionen ist die SRB zuständig. Dahingehend stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit der FMA hier überhaupt besteht, da entsprechend der veröffentlichten Jahresabschlüsse der C* Bank Commerzialbank Mattersburg, die Bilanzsumme auf rund 795 Millionen Euro geschätzt wird. Dies entspricht einem Prozentualen Zuwachs von 92,62 Prozent im Jahr 2018. Jedoch kann man in diesem Fall die Zuständigkeit an sich nicht genau definieren, da eine mögliche Bilanzfälschung im Raum steht, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigt wurde. 

Infolgedessen stellt sich die Frage ob eine mögliche Insolvenzverschleppung aufgrund des Insolvenzantragsmonopols gemäß § 82 BWG eventuell zu beachten wäre.

Die Wirkung des Konkurseröffnungsbeschlusses bleibt zwar bis zur Verfahrensergänzung bestehen. Denn im Zuge dessen würde eine Amtshaftung entsprechend dem AHG bestehen. Aufgrund des Insolvenzantragsmonopols der FMA muss jeder sonstige Antrag zurückgewiesen werden.

Angesichts des Insolvenzantragsmonopols der FMA besteht die alleinige Legitimation für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines Kreditinstitutes. Somit hat das Insolvenzgericht den Antrag eines Gläubigers oder der Schuldnerin selbst a limine zurückzuweisen. In Anlehnung daran ist nochmals zu erwähnen, dass die FMA das alleinige Recht hat einen Konkursantrag zu stellen.

In Folge dessen besteht ein erhöhtes Risiko der Verletzung der Insolvenzantragspflicht, aufgrund der bestehenden Aktivlegitimation, seitens der FMA. Dies ist besonders problematisch wenn Insolvenzgründe bestehen, jedoch kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Ebendarum sollte man eine mögliche Gesetzesänderung in Betracht ziehen. Denn wenn ausschließlich die FMA die Aktivlegitimation besitzt, kann es zu einer Insolvenzverschleppung kommen. Im Zuge dessen kann man sich durchaus die Frage stellen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden die Interessen von Privatpersonen vertreten, wer dann? Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit mittels einer Verbandsklage oder des VKI die Rechte einzelner einzuklagen, jedoch ist dies in den meisten Fällen erst dann möglich, wenn bereits ein Schaden entstanden ist.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man seitens des Gesetzgebers versucht, den Deckungsrahmen dahingehend entsprechend einzugrenzen.

Dennoch ist es durchaus möglich, dass folgende Frage aufkommen: ,,Warum hat man nicht früher reagiert, besonders wenn bereits bestehende Verstöße über einen längeren Zeitraum verzeichnet werden konnten“?

Ein weiteres Beispiel für das verzögerte Handeln der FMA, wäre die AAB Bank AG (ehemals Meinl Bank AG). Der FMA war bereits in den Jahren (2014 - 2015) bekannt, dass Verstöße gegen entsprechende RL bestehen und keine zufriedenstellenden Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden. Doch man reagierte erst im Jahre 2019, durch einen Entzug der Bankkonzession. Somit kam es zum Eintritt des Sicherungsfalles gemäß § 9 Z 3 ESAEG. Dies war der erste Einlagensicherungsfall seit 2001.

Rund 60 Millionen wurden durch die ESA an die Gläubiger ausgezahlt. Doch warum hat man nicht früher reagiert?

Aufgrund der entsprechenden Argumentation der Klägerin, lässt sie durchaus anklingen, dass es sich bei der Urteilsfassung der Vorinstanzen, um eine rechtliche Fehlentscheidung handelt und somit der Tatbestand fälschlicherweise mittels einer unrichtigen Subsumtion ausgelegt wurde. Dies würde somit auch den Antrag der Normenkontrolle erklären. Bei einem Entscheidungsfehler, wurde die Rechtsfrage falsch und nicht der Rechtsordnung entsprechend gelöst. Dies wurde jedoch vom OGH verneint.

In Anlehnung daran ist ebenso zu erwähnen, dass das Fehlverhalten der FMA als vollziehendes Organ als solches, selbst nie haftet, sondern gemäß § 9 Abs 5 AHG der Bund als Rechtsträger. Zudem ist der Bund nur dann haftbar, wenn Schäden durch die Organe in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zurechenbar sind. Interessant ist, dass es keine entsprechende Sanktion für das Nichtwirken oder den Verzicht der Organe zu handeln existiert. Wenn also seitens der FMA nicht gehandelt wird, kommt es nicht zu einer Haftung gemäß des Amtshaftungsgesetzes.

 

 

Quellen und Verweise:

  • OGH 14.07.2022, 1 Ob 91/22x
  • https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-amtshaftung-fuer-die-cbank/ (abgefragt am 13.12.2022).
  • Vgl. (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 2017), Rz 1094
  • Vgl. (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht 2019), S. 355 (6. Auflage)