Verbraucherkreditverträge

Kreditaufnahme: Verantwortungsvoll planen und langfristige Sicherheit schaffen

Ein Kredit ermöglicht es, geplante Anschaffungen oder Investitionen frühzeitig zu realisieren, stellt jedoch gleichzeitig eine erhebliche finanzielle Verpflichtung dar. Sollte es bislang nicht möglich gewesen sein, das erforderliche Kapital anzusparen, ist es von entscheidender Bedeutung, die zukünftige finanzielle Situation sorgfältig und vorausschauend zu analysieren, um sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Rückzahlung der Kreditraten gewährleistet werden kann. Grundsätzlich ist ein Barkauf stets die wirtschaftlich vorteilhaftere Option, da hierbei zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Zinsen, vermieden werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Kreditaufnahme ist der Vergleich verschiedener Angebote. Die Konditionen, wie Zinssatz, Laufzeit und Bearbeitungsgebühren, können von Anbieter zu Anbieter stark variieren. Es lohnt sich, Zeit zu investieren, um unabhängige Vergleiche durchzuführen oder sich von Experten beraten zu lassen. Ein gut gewählter Kredit kann dabei helfen, die Gesamtkosten erheblich zu reduzieren und eine bessere finanzielle Planbarkeit zu erreichen.

Verantwortungsbewusster Umgang mit finanziellen Ressourcen

Ein verantwortungsvoller und strategisch geplanter Umgang mit finanziellen Mitteln erfordert, dass Investitionen bevorzugt aus eigenen Rücklagen erfolgen und die Konsumausgaben stets im Einklang mit den individuellen finanziellen Möglichkeiten stehen. Während die Aufnahme eines Kredites im Rahmen langfristiger und werterhöhender Investitionen, wie etwa dem Erwerb von Immobilien, als sinnvoll und in manchen Fällen notwendig angesehen werden kann, bergen Konsumentenkredite für alltägliche Gebrauchsgüter oder kurzfristige Bedürfnisse, wie Elektronik, Möbel oder Urlaubsreisen, erhebliche Risiken. Die Finanzierung solcher Anschaffungen durch Kredite kann leicht zu einer übermäßigen Verschuldung führen, die langfristige negative Auswirkungen auf die Lebensqualität haben kann. Ein essenzieller Bestandteil eines nachhaltigen Finanzmanagements ist zudem die Bildung eines finanziellen Sicherheitspuffers. Unvorhergesehene Ereignisse, wie unerwartete Reparaturen, gesundheitliche Notfälle oder plötzliche Einkommensverluste, können erhebliche finanzielle Belastungen darstellen, wenn keine Rücklagen vorhanden sind. Der Aufbau eines Notfallfonds, der idealerweise drei bis sechs Monatsausgaben abdeckt, bietet nicht nur eine solide finanzielle Absicherung, sondern vermittelt zugleich ein Gefühl von Stabilität und Unabhängigkeit, insbesondere in herausfordernden Lebensphasen.

Monatliches Budget präzise und realistisch berechnen

Der Abschluss eines Kreditvertrags sollte stets mit der erforderlichen Sorgfalt und ohne Zeitdruck erfolgen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Ein detaillierter und sorgfältiger Vergleich verschiedener Angebote ist hierbei von zentraler Bedeutung. Zudem ist es essenziell, die individuelle finanzielle Situation eingehend zu prüfen. Vor der Entscheidung für ein bestimmtes Angebot empfiehlt es sich, eine präzise Analyse Ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben durchzuführen, um die langfristige Tragfähigkeit der Rückzahlungsraten sicherzustellen. Eine realistische Bewertung Ihrer finanziellen Möglichkeiten trägt dazu bei, potenzielle Herausforderungen zu vermeiden und eine solide sowie nachhaltige Finanzplanung zu gewährleisten.

Vor der Aufnahme eines Kredits ist es von essenzieller Bedeutung, eine fundierte und ehrliche Einschätzung Ihrer persönlichen und finanziellen Situation vorzunehmen. Beurteilen Sie sorgfältig, ob die geplante Investition tatsächlich notwendig ist und welche Auswirkungen diese auf Ihre künftigen finanziellen Verpflichtungen haben könnte. Eine präzise Analyse Ihrer Einnahmen und Ausgaben, ergänzt durch die Berücksichtigung möglicher unvorhergesehener Ereignisse, wie beispielsweise Einkommensverluste oder unerwartete Ausgaben, schafft eine solide Grundlage für Ihre Entscheidung. Besonders für Ehepaare oder Lebenspartner:innen ist es ratsam, bereits im Vorfeld klare Absprachen bezüglich der Rückzahlung zu treffen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer möglichen Trennung, da solche Lebensveränderungen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein Kreditvertrag ist eine langfristige Verpflichtung, weshalb auch potenzielle Änderungen in Ihrer Lebenssituation – wie ein Arbeitsplatzwechsel oder -verlust – frühzeitig in Ihre Überlegungen einfließen sollten. Nur durch eine konservative und gut durchdachte Berechnung Ihrer finanziellen Belastbarkeit können Sie sich nachhaltig vor wirtschaftlichen Risiken schützen. Treffen Sie Ihre Entscheidung mit der gebotenen Sorgfalt und Weitsicht – so stellen Sie sicher, dass Ihre finanzielle Stabilität auch in Zukunft gewährleistet bleibt.

Harmonisierung der Kreditlaufzeit mit der Produktlebensdauer

Eine wesentliche Regel bei der Aufnahme eines Kredits lautet, dass die Kreditlaufzeit die Nutzungsdauer der damit finanzierten Anschaffung keinesfalls übersteigen sollte. Kredite sollten primär für langfristige Investitionen eingesetzt werden, bei denen der finanzierte Gegenstand auch zukünftig noch einen nachhaltigen Wert besitzt. Die Finanzierung von kurzlebigen Konsumgütern oder beispielsweise von Reisen mittels Kredit ist kritisch zu betrachten, da hierbei Zahlungsverpflichtungen bestehen bleiben, obwohl der Gegenwert bereits durch Abnutzung des Produkts oder den Abschluss der Reise nicht mehr vorhanden ist. Es ist von zentraler Bedeutung, darauf zu achten, dass die monatlichen Raten in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Einkommen stehen. Niedrige Raten, die eine unnötig verlängerte Laufzeit nach sich ziehen, können die Gesamtkosten des Kredits erheblich erhöhen. Eine sorgfältig durchdachte Finanzplanung gewährleistet, dass Kredite nicht zu einer finanziellen Belastung werden, sondern eine zweckmäßige Unterstützung bei der Verwirklichung Ihrer Ziele darstellen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Vergleich von Kreditangeboten verschiedener Anbieter. Unterschiedliche Kreditinstitute können nicht nur unterschiedliche Zinssätze, sondern auch abweichende Bedingungen und Zusatzkosten anbieten. Ein umfassender Vergleich hilft Ihnen, den Kredit zu finden, der optimal zu Ihrer finanziellen Situation passt. Nutzen Sie dabei auch Online-Rechner und unabhängige Beratungsangebote, um fundierte Entscheidungen zu treffen und versteckte Kosten zu vermeiden.

Definition eines Verbraucherkredits
Ein Verbraucherkredit stellt eine Darlehensform dar, die von Privatpersonen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse in Anspruch genommen wird. Dieser Kredittyp dient beispielsweise, wie bereits erläutert, der Finanzierung von Konsumgütern.  Darüber hinaus eröffnet der Verbraucherkredit die Möglichkeit zur Umschuldung. Durch die Ablösung bestehender Kredite mit höheren Zinssätzen können Verbraucher von einem neuen Kredit profitieren, der zu günstigeren Konditionen angeboten wird. Dies trägt wesentlich dazu bei, die monatlichen finanziellen Belastungen zu senken, eine erhöhte finanzielle Flexibilität zu schaffen und die persönliche Liquidität nachhaltig zu verbessern. Ein weiterer signifikanter Vorteil eines Verbraucherkredits besteht in der Möglichkeit, unerwartete Ausgaben oder Notfälle zu bewältigen. In Situationen wie unvorhergesehene medizinische Kosten, dringend notwendige Reparaturen am Eigenheim oder am Fahrzeug kann ein Verbraucherkredit kurzfristig finanzielle Unterstützung leisten. Dadurch wird es Verbrauchern ermöglicht, finanzielle Engpässe effektiv zu überbrücken und wesentliche Verpflichtungen ohne Verzögerung zu erfüllen, was ihnen zusätzliche Sicherheit und Stabilität im Alltag bietet.
 
Verbraucherkredite in der Praxis: Fachliche Einblicke und Anwendung
  • Verbraucherkredite unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben, die darauf abzielen, den Kreditnehmer umfassend zu schützen.
  • Vor Abschluss eines Kreditvertrags ist die Bank verpflichtet, dem Kreditnehmer alle wichtigen Informationen transparent und klar bereitzustellen.
  • Kreditnehmer haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, ohne Angabe von Gründen.
  • Verbraucherkredite sind kostenpflichtig; das bedeutet, sie dürfen nicht zinsfrei vergeben werden.
  • Die Zinssätze für Verbraucherkredite werden maßgeblich von der allgemeinen Wirtschaftslage und den Leitzinsen der Europäischen Zentralbank beeinflusst.

Das Verbraucherkreditgesetz: Ein Meilenstein für Verbraucherschutz und Transparenz

Mit der Einführung der Verbraucherkredit-Richtlinie trat am 11. Juni 2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I 2010/28) in Kraft. Dieses Gesetz verfolgt ein klares Ziel: den Schutz der Verbraucher durch verbindliche Vorschriften gemäß § 3 VKrG zu stärken. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Förderung von Transparenz im Bereich der Kreditverträge. Kreditgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Verbraucher noch vor Vertragsabschluss umfassend, klar und verständlich über alle wesentlichen Vertragsdetails, Kosten sowie mögliche Risiken zu informieren. Diese Informationspflicht ermöglicht es den Verbrauchern, fundierte Entscheidungen zu treffen und sicherzustellen, dass Kreditvereinbarungen auf einer soliden und vertrauenswürdigen Grundlage basieren. Das Verbraucherkreditgesetz hebt den Verbraucherschutz auf ein neues Niveau, indem es nicht nur die rechtliche Stellung der Verbraucher stärkt, sondern auch das Vertrauen und die Fairness im Kreditwesen nachhaltig fördert. Ein zentraler Aspekt des Gesetzes ist die Verbesserung der Vergleichbarkeit von Kreditangeboten. Verbraucher profitieren von standardisierten Informationsunterlagen wie dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESIS), die es ermöglichen, verschiedene Kreditkonditionen und Kostenstrukturen unkompliziert miteinander zu vergleichen. Dieser vereinfachte Vergleich erleichtert nicht nur die Auswahl des passenden Kreditangebots, sondern schützt auch vor intransparenten oder überhöhten Vertragsbedingungen. Durch die erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit werden zudem der Wettbewerb unter den Kreditgebern gestärkt und faire, marktgerechte Konditionen begünstigt. Das Verbraucherkreditgesetz ist somit ein unverzichtbares Instrument, das nicht nur die Rechte der Verbraucher absichert, sondern auch zu einem gesunden und vertrauenswürdigen Kreditmarkt beiträgt.

Unwirksame Vereinbarungen gemäß dem VKrG

Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kreditverträge mit einem Gesamtbetrag von weniger als 200 EUR, kurzfristige Kredite mit geringen Kosten, Pfandleihkredite, Darlehen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit außergewöhnlich niedrigen Zinssätzen sowie Kredite, die im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs gewährt werden. Diese präzise Auflistung gewährleistet ein hohes Maß an Transparenz und definiert eindeutig, welche Kreditverträge nicht den gesetzlichen Regelungen unterliegen. Auf diese Weise wird ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen, der sowohl Kreditgebern als auch Kreditnehmern Sicherheit und Orientierung bietet. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Bedeutung der Ausnahmeregelungen für die Förderung sozialer und wirtschaftlicher Ausgewogenheit. Insbesondere gezielt regulierte Darlehen, wie solche mit außergewöhnlich niedrigen Zinssätzen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, leisten einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Arbeitnehmern und tragen dazu bei, finanzielle Sicherheit in besonderen Lebenssituationen zu gewährleisten. Diese differenzierte Abgrenzung erlaubt es, auf spezifische Bedürfnisse einzugehen und sicherzustellen, dass bestimmte Kreditarten weiterhin zugänglich bleiben, ohne unverhältnismäßigen regulatorischen Einschränkungen zu unterliegen.

Finanzierungskosten

Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Kreditgebers, in der Regel einer Bank, ist mit Finanzierungskosten wie Zinsen und Gebühren verbunden. Darüber hinaus sind gesetzliche Abgaben zu entrichten. Ein zentraler Bestandteil der Finanzierung sind die individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen. Diese können je nach Kreditgeber erheblich variieren und umfassen Aspekte wie Laufzeiten, Tilgungsmodalitäten sowie Optionen für Sondertilgungen. Es ist von essenzieller Bedeutung, diese Vertragskonditionen sorgfältig zu prüfen und miteinander zu vergleichen, um sicherzustellen, dass die gewählte Finanzierungslösung optimal auf die individuellen Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten abgestimmt ist.

Zinsen: Bedeutung, Faktoren und Auswirkungen

Zinsen stellen die Vergütung für die zeitlich begrenzte Überlassung von Kapital dar, also für die Aufnahme eines Kredits. Die Höhe der Zinsen wird von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, darunter die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), die individuelle Kreditwürdigkeit, die Art und Qualität der Sicherheiten, die Laufzeit sowie der Verwendungszweck des Kredits. Werden Zinsen nicht fristgerecht beglichen, können auf die ausstehenden Beträge erneut Zinsen berechnet werden, welche als Zinseszinsen bezeichnet werden. Neben der klassischen Kreditvergabe spielen Zinsen auch im Bereich der Geldanlage eine zentrale Rolle. Sparer erhalten Zinsen für das Bereitstellen ihres Kapitals auf Spar- oder Anlagekonten, wobei die Zinssätze je nach Anlagemodell und Marktsituation stark variieren können. Besonders in Zeiten niedriger Zinsen gewinnen alternative Anlageformen wie Aktien, Fonds oder Immobilien an Bedeutung, da diese oft höhere Renditen versprechen. Dennoch bleibt es wichtig, bei jeder Anlageentscheidung das Risiko-Nutzen-Verhältnis sorgfältig abzuwägen.

Kreditkosten – Professionell analysieren und vergleichen

Die Kosten eines Kredits können, abhängig von Ihrer finanziellen Situation und den eingebrachten Sicherheiten, individuell verhandelt werden. Es ist daher ratsam, mehrere Angebote einzuholen und diese sorgfältig zu prüfen. Nehmen Sie nicht das erstbeste Angebot an, sondern achten Sie besonders auf die Details im Vertrag – inklusive Fußnoten und Bedingungen. Ein fundierter Vergleich sorgt oft für bessere Konditionen. Ein essenzieller Faktor ist der effektive Jahreszinssatz, da dieser sämtliche Kreditkosten – inklusive einmaliger Gebühren wie Bearbeitungsgebühren – berücksichtigt. Vergleichen Sie nicht nur den nominalen Zinssatz, sondern beziehen Sie sämtliche Nebenkosten in Ihre Überlegungen ein. Ebenso spielt die Art und der Umfang der verlangten Sicherheiten eine bedeutende Rolle. Diese sollten gründlich analysiert werden, um unvorhergesehene Verpflichtungen zu vermeiden. Verlangt die Bank den Abschluss einer Versicherung, z. B. einer Ablebensversicherung, als verpflichtende Voraussetzung für die Kreditvergabe, empfiehlt sich ein separater Vergleich der Versicherungsprämien. Durch das Abwägen verschiedener Anbieter können Sie die für Sie günstigsten Konditionen finden und so langfristig Kosten sparen. Eine überlegte und strukturierte Herangehensweise bei der Wahl Ihres Kredits zahlt sich aus – sie gewährleistet nicht nur optimale finanzielle Bedingungen, sondern auch eine sichere und transparente Basis für Ihre Zukunft.

WICHTIG

Die Aufnahme eines Kredites stellt eine langfristige Bindung Ihres künftigen Einkommens dar. Daher ist es essenziell, vor der Kreditaufnahme folgende Aspekte sorgfältig zu prüfen: Welche monatliche Summe können Sie realistisch für die Tilgung der Kreditraten aufbringen? Über welchen Zeitraum wird der Kredit Ihr Einkommen beanspruchen? Ein höherer Anteil an Eigenkapital zur Deckung des Kaufpreises erleichtert in der Regel die Finanzierung des verbleibenden Betrages. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen detaillierten Sparplan mit klar definierten Zielen zu erstellen. Reservieren Sie beispielsweise einen festen Prozentsatz Ihres Haushaltseinkommens und sparen Sie diesen konsequent monatlich an. Ziehen Sie die Aufnahme eines Kredites erst dann in Betracht, wenn eine ausreichende Eigenkapitalbasis vorhanden ist.

Es ist von größter Bedeutung, die Vertragsbedingungen sorgfältig und im Detail zu prüfen. Zudem empfehlen wir, von allen relevanten Dokumenten eine Kopie anzufertigen und sich alle wichtigen Informationen schriftlich bestätigen zu lassen. Stellen Sie sicher, dass sämtliche Informationen schriftlich vorliegen, und bewahren Sie stets alle Kontoauszüge gewissenhaft auf. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die transparente Kommunikation mit allen beteiligten Parteien. Sollten Unklarheiten oder Fragen zu bestimmten Vertragsklauseln auftreten, zögern Sie nicht, diese direkt anzusprechen. Eine offene und rechtzeitige Klärung kann Missverständnisse vermeiden und sorgt dafür, dass alle Erwartungen klar definiert sind. Eine vertrauensvolle Kommunikation legt den Grundstein für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Zusätzlich sollten Sie sicherstellen, dass Sie sich über Ihre eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen des Vertrags vollständig im Klaren sind. Informieren Sie sich über die geltenden gesetzlichen Regelungen und Besonderheiten, die für Ihre Situation relevant sein könnten. Falls nötig, ziehen Sie einen Experten oder eine Rechtsberatung hinzu, um Unsicherheiten auszuräumen. Ein tiefgehendes Verständnis Ihrer Position hilft Ihnen nicht nur, fundierte Entscheidungen zu treffen, sondern gibt Ihnen auch mehr Sicherheit bei der Verhandlung und Umsetzung der Vertragsinhalte.

INFORMATIONSPFLICHTEN VOR VERTRAGSABSCHLUSS/ANGABEN IM KREDITVERTRAG

Vor dem Abschluss eines Kreditvertrags sind Banken gesetzlich verpflichtet, Ihnen umfassende und präzise Informationen bereitzustellen. Diese Informationen ermöglichen es Ihnen, fundiert zu bewerten, ob der Vertrag sowohl Ihren individuellen Anforderungen als auch Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Die Bereitstellung dieser Daten erfolgt schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. CD-ROM, USB-Stick) und dient dazu, Ihnen den Vergleich des vorliegenden Angebots mit anderen Kreditoptionen zu erleichtern. Des Weiteren ist die Bank verpflichtet, anhand eines konkreten Beispiels die jährlichen Kreditkosten transparent darzulegen, einschließlich einer detaillierten Berechnung und der zugrunde liegenden Annahmen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass Sie eine klare Grundlage für Ihre Entscheidungsfindung erhalten. Ein weiterer zentraler Bestandteil des Verbraucherschutzes ist Ihr gesetzliches Widerrufsrecht. Innerhalb einer festgelegten Frist haben Sie als Kreditnehmer die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt in der Regel erst, nachdem Ihnen sämtliche erforderlichen Vertragsinformationen in schriftlicher Form übermittelt wurden. Das Widerrufsrecht gibt Ihnen die Gelegenheit, Ihre Entscheidung sorgfältig zu überdenken, und bewahrt Sie vor einer voreiligen Bindung an langfristige finanzielle Verpflichtungen. Dieses Schutzinstrument gewährleistet, dass Sie auch nach Vertragsabschluss flexibel bleiben und auf geänderte Umstände oder mögliche Zweifel angemessen reagieren können.

Verpflichtendes EU-Standardformular

Im Rahmen der Beratung ist ein standardisiertes Informationsformular zu nutzen, das speziell darauf ausgelegt ist, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine strukturierte und vereinfachte Gegenüberstellung der Angebote zu gewährleisten. Darüber hinaus wird großer Wert auf die Transparenz der bereitgestellten Informationen gelegt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen nicht nur die Möglichkeit haben, Angebote einfach zu vergleichen, sondern auch die Details und Bedingungen jedes Angebots klar und verständlich nachvollziehen können. Dies fördert eine fundierte Entscheidungsfindung und stärkt das Vertrauen in die angebotenen Dienstleistungen.

Wichtige Informationen zu Ihren Verbraucherrechten

Das Informationsformular im Zusammenhang mit Kreditverträgen muss klar und umfassend über Ihre gesetzlichen Rechte informieren. Dazu zählen unter anderem Ihr Rücktrittsrecht und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits. Darüber hinaus müssen alle relevanten Angaben übersichtlich dargestellt werden, um Ihnen als Verbraucher:in eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Konkret sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Information zur Bank: Name und Anschrift der kreditgebenden Bank.
  • Angaben zu etwaigen Kreditvermittler:innen: Sofern eine Vermittlung erfolgt, müssen auch hierzu alle relevanten Daten enthalten sein.
  • Art des Kredits: Klare Beschreibung, um welche Form von Kredit es sich handelt.
  • Konditionen des Kredits: Details zur Laufzeit, den Kosten (wie Sollzinssatz, effektiver Jahreszins) sowie dem Gesamtbetrag. Diese Informationen sind essenziell, um Ihnen die tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen aufzuzeigen.

Stellen Sie sicher, dass Ihnen sämtliche relevanten Informationen in transparenter und rechtzeitiger Weise bereitgestellt werden, um Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen. Darüber hinaus ist es von essenzieller Bedeutung, dass Sie bei Bedarf Zugang zu qualifizierter Beratung und fachkundiger Unterstützung erhalten. Unabhängig davon, ob es sich um spezialisierte Experten, fundierte Online-Ressourcen oder kompetente Ansprechpersonen in Ihrer Region handelt – die geeignete Unterstützung kann Ihnen dabei helfen, komplexe Sachverhalte zu analysieren und fundierte Entscheidungen zu treffen.

Für Immobilien- und Hypothekarkredite gemäß dem HIKrG ist die Verwendung eines standardisierten Informationsformulars (ESIS-Merkblatt) zwingend erforderlich. Dieses Formular ist speziell für derartige Kreditverträge vorgesehen. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, dass Kreditnehmern vor Vertragsabschluss ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sämtliche relevanten Informationen eingehend zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Dieser Ansatz fördert die Transparenz und versetzt Kunden in die Lage, eine fundierte und wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Banken und Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Inhalte des ESIS-Merkblatts klar, präzise und verständlich zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden und den gesamten Prozess kundenorientiert zu gestalten.

Zusätzlich zum Informationsblatt steht Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Entwurfs des finalen Vertrags zu. Dies ermöglicht es ihnen, fundierte Vergleiche mit weiteren Angeboten am Markt anzustellen. Das HIKrG verpflichtet Kreditinstitute im Bereich der Hypothekar- und Immobilienkredite zu einer erweiterten Erläuterungspflicht. Diese Maßnahme soll Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob der Vertrag ihren individuellen Bedürfnissen sowie ihrer finanziellen Situation entspricht. Darüber hinaus sieht das HIKrG vor, dass Kreditinstitute Verbraucherinnen und Verbrauchern ausreichend Zeit für die Prüfung des Vertragsentwurfs gewähren müssen. Diese sogenannte "Bedenkzeit" soll sicherstellen, dass die Entscheidung für oder gegen einen Kreditvertrag nicht unter Zeitdruck getroffen wird. Dadurch wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein hohes Maß an Transparenz und Sicherheit geboten, um alle Vertragsbestandteile sorgfältig zu überprüfen und gegebenenfalls weiterführenden Rat einzuholen.

Bonitätsprüfung: Eine Maßnahme zur Sicherstellung Ihrer Kreditwürdigkeit

Vor der Vergabe eines Kredits ist es erforderlich, dass die Bonität jeder Kreditnehmerin und jedes Kreditnehmers sorgfältig geprüft wird. Hierfür sind Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer verpflichtet, ihr monatliches Einkommen nachzuweisen. Zusätzlich kann die Bank detaillierte Angaben zu den wesentlichen Ausgaben verlangen. Darüber hinaus obliegt es der Bank, eigenständig Informationen zur Kreditwürdigkeit der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer einzuholen. Im Rahmen dieses Prüfprozesses wird regelmäßig die Konsumenten-Kredit-Evidenz des Kreditschutzverbands von 1870 (KSV) konsultiert, um festzustellen, ob bereits bestehende Kredite oder potenzielle Zahlungsschwierigkeiten vorliegen. Sollte die Bank ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bonitätsprüfung nicht nachkommen, kann dies eine Haftungspflicht nach sich ziehen. Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Kreditvergabe ist die Bedeutung von Sicherheiten. Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer können aufgefordert werden, Vermögenswerte wie Immobilien, Fahrzeuge oder Sparguthaben als Sicherheiten zu hinterlegen. Diese dienen der Bank als Absicherung im Falle von Zahlungsausfällen. Sicherheiten erhöhen nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Kreditbewilligung, sondern können auch die Konditionen wie Zinssatz und Laufzeit positiv beeinflussen. Daher ist es ratsam, bereits im Vorfeld relevante Sicherheiten vorzubereiten und diese falls gewünscht transparent zu kommunizieren. 

Wird eine Kreditanfrage von der Bank aufgrund mangelnder Bonität abgelehnt, ziehen einige Verbraucher:innen in Erwägung, die Dienste von Kreditvermittler:innen in Anspruch zu nehmen, um dennoch einen Kredit zu erhalten. Von einem solchen Vorgehen ist jedoch ausdrücklich abzuraten: Die über Kreditvermittlungsunternehmen angebotenen Kredite können für die Kreditnehmer:innen mit erheblichen Kosten verbunden sein. Dies liegt zum einen an dem erhöhten Ausfallrisiko und zum anderen an den Vermittlungsgebühren, die von diesen Unternehmen erhoben werden und bis zu fünf Prozent des Bruttokreditbetrags betragen können.Die Ablehnung eines Kreditantrags durch die Bank sollte als ernstzunehmendes Warnsignal betrachtet werden. Sie weist darauf hin, dass die Fachleute der Bank eine erhöhte Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die ordnungsgemäße Rückzahlung des Kredits möglicherweise nicht gewährleistet ist.  Im Falle allgemeiner Verbraucherkredite ist die Bank dazu verpflichtet, die Antragsteller:innen entsprechend zu warnen. Bei Hypothekar- und Immobilienkrediten ist die Bank gesetzlich verpflichtet, den Kredit in solchen Fällen nicht zu bewilligen. Je höher die Bonität von Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, desto geringer gestaltet sich das Ausfallsrisiko für die Bank. Eine ausgezeichnete Bonität führt somit zu erweiterten Verhandlungsmöglichkeiten für Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf Zinssätze, Bearbeitungsgebühren und sonstige Kosten.

Die Frühzeitige Rückzahlung eines Kredits

Als Kreditnehmer haben Sie das Recht, Ihren Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Dabei können Sie den Vertrag zu Ihren Gunsten verkürzen und möglicherweise Zinskosten sparen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Ihr Kreditgeber das Recht hat, einen angemessenen Ausgleich für seinen Zinsausfall zu verlangen. Dieser Betrag darf allerdings keinesfalls höher sein als die tatsächlich entgangenen Zinsen.

Diese Regelungen gelten für Verbraucherkredite im Bereich von 200 bis 75.000 Euro. Bestimmte Kreditarten sind jedoch ausgeschlossen, dazu zählen:

  • Kredite, die durch eine Hypothek oder andere Sicherheiten auf Immobilien besichert sind
  • Darlehen, die explizit für den Erwerb von Grundstücken oder Immobilien aufgenommen werden
  • Miet- oder Leasingverträge, die keine Verpflichtung zum Kauf enthalten
  • Zinsfreie Darlehen oder Kredite ohne zusätzliche Gebühren, die innerhalb eines Monats zurückzuzahlen sind
  • Kredite, die durch gerichtliche Entscheidungen gewährt wurden
  • Darlehen, die nur bestimmten Personengruppen zugänglich sind

Die vorzeitige Rückzahlung kann für Sie finanziell attraktiv sein, erfordert jedoch eine klare Einschätzung der möglichen Ausgleichszahlungen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten beraten, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Aufnahme eines Kredits oder Darlehens in einem anderen EU-Land

  • Banken stehen bei der Vergabe von Krediten an Personen, die in einem anderen EU-Land wohnen oder arbeiten, oft vor besonderen Herausforderungen. Dies kann dazu führen, dass Institute zögern, Darlehen jenen anzubieten, die außerhalb ihres Sitzlandes ansässig sind. Allerdings liegt es im Ermessen der Banken, ihre Vergabekriterien eigenständig festzulegen, was gelegentlich strenge Beschränkungen mit sich bringen kann.

    Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass eine Bank Sie ungerecht behandelt oder diskriminiert, stehen Ihnen klare Wege zur Verfügung, um Ihre Rechte wahrzunehmen. Sie können:

    • Eine formelle Beschwerde direkt bei der Bank einreichen und eine schriftliche Begründung der Kreditverweigerung anfordern.
    • Anschließend, mithilfe der schriftlichen Antwort der Bank, das Netzwerk für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen kontaktieren. Dieses Netzwerk unterstützt bei Konflikten zwischen Verbraucher:innen und Finanzdienstleistern, wie etwa Banken, und vermittelt unparteiisch.

    Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um Ihre Anliegen auf elegante und effektive Weise zu klären – ohne unnötige Komplikationen.

Ein Verbraucherkredit stellt einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dar, welcher den rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt. Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich im Verbraucherkreditgesetz (§§ 4–17 VKrG) sowie im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG). Das Verbraucherkreditgesetz basiert auf der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, während das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz auf der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU fußt. Letzteres regelt insbesondere die Vergabe von Hypothekarkrediten und Immobilienkrediten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Ein zentraler Aspekt des Verbraucherkredits ist die Transparenz und Aufklärungspflicht seitens des Unternehmers. Vor Vertragsabschluss ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher sämtliche wesentlichen Informationen über die Kreditbedingungen, Zinssätze, Rückzahlungsmodalitäten und mögliche Risiken verständlich und klar darzulegen. Diese Vorgaben dienen dazu, Verbraucher vor unüberlegten Finanzentscheidungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, verschiedene Kreditangebote objektiv zu vergleichen. Insbesondere die standardisierte Gestaltung von Informationen, beispielsweise durch das "Europäische Standardisierte Merkblatt" (ESM), sorgt hierbei für mehr Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit.

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU tritt an die Stelle der bisherigen Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und ist seit dem 21. November 2023 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese bis zum 20. November 2025 in nationales Recht zu überführen. Die Richtlinie ist auf neue Verträge, die ab dem 20. November 2026 geschlossen werden, anzuwenden (Art. 47 Satz 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkredit-RL 2023/2225/EU). Ein wesentliches Ziel der neuen Richtlinie ist der erweiterte Verbraucherschutz in der digitalen Welt. Durch die zunehmende Digitalisierung und die Verlagerung von Kreditangeboten in den Online-Bereich wird besonderer Wert auf Transparenz und klare Informationspflichten gelegt. Kreditgeber sind zukünftig verpflichtet, Verbrauchern vor Abschluss eines Vertrags umfassende und leicht verständliche Informationen über die Kosten und Risiken digitaler Kredite bereitzustellen, um eine fundierte Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

Definition des Begriffs

Die aktuelle Ausgestaltung des Verbraucher-Kreditgesetzes (VKrG) findet Anwendung auf Kreditverträge mit einer Mindesthöhe von EUR 200, die zwischen einem Unternehmer in der Rolle des Kreditgebers und einem Verbraucher als Kreditnehmer abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 1 VKrG sowie § 2 Abs. 2 VKrG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VKrG). Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 2 VKrG umfassen unter anderem: Kreditverträge mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten und geringen Kosten; Kreditvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen einer Nebenleistung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Zinsen unterhalb der marktüblichen Sätze liegen; sowie Vereinbarungen, die im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.

Vertragsschluss

Vor dem Abschluss eines Kreditvertrags ist sicherzustellen, dass dem Verbraucher sämtliche notwendigen Informationen in umfassender Form zur Verfügung gestellt werden. Dies soll dem Verbraucher ermöglichen, verschiedene Angebote gründlich zu vergleichen und eine fundierte, sachgerechte Entscheidung zu treffen (§ 6 Abs 1 VKrG). Der Kreditgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Vertrags sorgfältig zu prüfen (§ 7 Abs 1 VKrG). Sollten begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bestehen, obliegt es dem Kreditgeber, den Verbraucher ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Bedenken hinzuweisen (§ 7 Abs 2 VKrG).Der Kreditvertrag ist in schriftlicher Form oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen und hat die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemäß § 9 Abs. 1 VKrG und § 9 Abs. 2 VKrG zu enthalten. Bei Kreditverträgen mit einer festen Laufzeit ist der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher auf dessen Anfrage jederzeit einen kostenfreien Tilgungsplan bereitzustellen (§ 10 Abs. 1 VKrG). Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) regelt nicht nur die Bestimmungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen (§§ 4–17 VKrG), sondern umfasst darüber hinaus auch Vorschriften zu Kontoüberziehungsmöglichkeiten (§§ 18–22 VKrG), stillschweigend geduldeten Kontoüberziehungen (§§ 23–24 VKrG) sowie zu Zahlungsaufschüben und weiteren Formen finanzieller Unterstützung (§§ 25–26 VKrG).

Prüfung der Kreditwürdigkeit nach § 7 Abs 1 VKrG

Gemäß § 7 Abs 1 VKrG ist der Kreditgeber gesetzlich verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sorgfältig zu prüfen, bevor ein Kreditvertrag abgeschlossen wird. Doch welche Konsequenzen drohen, wenn diese Verpflichtung missachtet wird? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-755/21 klargestellt, dass nationale Regelungen Sanktionen wie die Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags und den Verlust des Anspruchs auf Zahlung vereinbarter Zinsen vorsehen dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag bereits vollständig erfüllt wurde und der Verstoß keine nachteiligen Folgen für den Verbraucher hatte. In Österreich regelt § 28 Z 3 VKrG, dass bei Verstößen gegen die Vorschriften nach § 7 VKrG eine Verwaltungsstrafe in Form einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000 verhängt werden kann. Diese Regelungen unterstreichen die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Kreditwürdigkeit, um sowohl Verbraucherschutz als auch Transparenz im Finanzwesen sicherzustellen.

Kreditbearbeitungsgebühren: Zulässig oder nicht?

Diese Frage beschäftigt nicht nur Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch die Gerichte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Rechtsprechung seine bisherige Haltung geändert: Kreditbearbeitungsgebühren gelten nicht mehr als kontrollfreie Hauptleistungspflicht im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB. Diese Entscheidung stuft eine im konkreten Fall erhobene Kreditbearbeitungsgebühr als unzulässig ein. Was heißt das nun? Ob diese Gebühren generell unzulässig sind, lässt der OGH offen – es bleibt also Raum für Interpretationen und weitere Diskussionen.

Was sagt der EuGH dazu? Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-383/18 ("Lexitor") hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei vorzeitiger Kreditrückzahlung gestärkt. Der EuGH stellte klar, dass bei vorzeitiger Rückzahlung sämtliche Kreditkosten – und nicht nur laufzeitabhängige Kosten – anteilig zu reduzieren sind. Dieses Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Kreditvergabe haben und stärkt die Position der Kundinnen und Kunden deutlich.Zusammengefasst: Die Debatte um die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren und deren Rückerstattung ist noch nicht abschließend geklärt. Es lohnt sich jedoch, als Kreditnehmerin oder Kreditnehmer genau hinzusehen und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.

Wenn ein Verbraucher einen Kredit aufnimmt, unterliegt dieser einem besonderen Schutz. Dieser wird durch das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sowie das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) gewährleistet. Beide Gesetze basieren auf Richtlinien der Europäischen Union (bzw. der Europäischen Gemeinschaft) und stellen den Schutz des Verbrauchers durch spezifische Informationspflichten, eine Bonitätsprüfung und ein Widerrufsrecht sich

Einleitung und Rechtsgrundlagen

Verbraucherkreditnehmer sollen durch folgende gesetzliche Regelungen besonders geschützt werden:

  • das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sowie
  • das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).

Beide Gesetze basieren auf Richtlinien der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft. Im Falle von Unklarheiten sind die entsprechenden Bestimmungen im Einklang mit den europäischen Richtlinien auszulegen.Während die beiden Gesetze in vielerlei Hinsicht vergleichbar sind, bestehen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Bonitätsprüfung sowie die Regelungen zum Rücktrittsrecht.

Anwendungsbereich von VKrG und HIKrG

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) findet Anwendung, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher bestimmte finanzielle Leistungen gewährt. Dazu zählen:

  • Kredite ab einem Wert von mindestens € 200,– (gemäß §§ 2, 4 VKrG), einschließlich Überziehungsmöglichkeiten oder entgeltlichen Zahlungsaufschüben, wie beispielsweise beim Ratenkauf.
  • Verbraucherleasingverträge, wie in § 26 VKrG definiert.

Das VKrG kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn stattdessen das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) gilt. Dies ist in zwei spezifischen Szenarien gemäß § 5 Abs. 1 HIKrG der Fall:

  1. Wenn der Verbraucherkredit durch ein Sicherungsrecht (z.B. durch ein Pfand) an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert wird.
  2. Wenn der Kredit für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat vorgesehen ist.

Praktische Beispiele:

  • Kredit für ein Auto: Anna möchte ein neues Auto kaufen und benötigt dafür einen Kredit von € 5.000,–, der durch eine Bürgschaft abgesichert wird. Hier gilt das VKrG.
  • Kredit für einen Luxuswagen: Beim Kauf eines BMW's benötigt Kerstin einen Kredit von € 100.000,–, der durch eine Hypothek auf ihrer Liegenschaft besichert wird. In diesem Fall greift das HIKrG.
  • Kredit für eine Eigentumswohnung: Kerstin nimmt einen Kredit auf, um eine Eigentumswohnung zu erwerben. Der Kredit wird nicht besichert, wodurch ebenfalls das HIKrG zur Anwendung kommt.

Die klare Abgrenzung zwischen VKrG und HIKrG ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung und die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Verbraucher und Unternehmer sollten sich daher im Vorfeld über die geltenden Bestimmungen informieren, um eine rechtssichere Abwicklung zu gewährleisten.

Im zeitlichen Kontext ergeben sich im Bereich der Verbraucherhypothekar- und Immobilienkredite differenzierte Rechtslagen:

  • Kreditverträge, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, fallen unter die Regelungen des § 33 BWG a.F.
  • Für Vertragsabschlüsse zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 findet das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) Anwendung.
  • Verträge, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, unterliegen den Bestimmungen des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes (HIKrG).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Kreditgeber verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss eines Kreditvertrags umfassend über die in § 6 VKrG und § 8 HIKrG genannten Sachverhalte zu informieren. Diese Verpflichtung umfasst die sogenannten vorvertraglichen Informationspflichten.

Der Kreditgeber ist zudem verpflichtet, die Bonität des Verbrauchers zu prüfen:

  • vor Abschluss eines Kreditvertrags sowie
  • vor jeder wesentlichen Erhöhung des Kreditbetrags.

Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus den Bestimmungen der § 7 VKrG und § 9 HIKrG und umfasst eine aktive Nachforschungspflicht. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Kreditgeber relevante Informationen vom Verbraucher einzuholen, wie beispielsweise Angaben zu Einkommen, Ersparnissen, Ausgaben und Unterhaltspflichten. Zudem ist der Kreditgeber verpflichtet, geeignete Auskünfte aus entsprechenden Datenbanken einzuholen, darunter:

  • die Konsumentenkreditevidenz (KKE) sowie
  • die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute.

Wird der Verbraucher als nicht kreditwürdig eingestuft, obliegt dem Kreditgeber die Pflicht, den Verbraucher entsprechend zu warnen. Gemäß VKrG kann der Vertrag trotz einer solchen Warnung dennoch abgeschlossen werden. Nach HIKrG ist eine Kreditvergabe hingegen nur dann zulässig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Verbraucher seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann (§ 9 Abs 5 HIKrG). Andernfalls besteht ein Kreditvergabeverbot.

Bei Verstößen gegen die Warnpflicht oder das Kreditvergabeverbot drohen dem Kreditgeber folgende Konsequenzen:

  • Verwaltungsstrafen gemäß § 28 VKrG bzw. § 30 HIKrG,
  • Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) sowie
  • die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums.
  • § 13 HIKrG: Ein Rücktrittsrecht besteht nur, sofern der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt des ESIS-Merkblatts abgibt oder wenn er die Erklärung abgegeben hat, ohne vorher das ESIS-Merkblatt erhalten zu haben. In diesem Fall beträgt die Rücktrittsfrist zwei Werktage ab Abgabe der Erklärung bzw. Erhalt des ESIS-Merkblatts.

Optimierte Darstellung der rechtlichen Grundlagen zu Verbraucherkrediten

Die rechtlichen Regelungen für Verbraucherhypothekar- und Immobilienkredite in Österreich sind an bestimmte Zeiträume gebunden, die unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorschreiben:

 

Kredite, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, unterliegen dem alten § 33 BWG.

  • Verträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden, fallen unter das Verbraucherkreditgesetz (VKrG).

  • Ab dem 21. März 2016 abgeschlossene Verträge sind durch das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) geregelt.

Eine gründliche Bonitätsprüfung ist vor jedem Vertragsabschluss und vor jeder wesentlichen Erhöhung des Kreditbetrags gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 VKrG, § 9 HIKrG). Der Kreditgeber hat hierbei eine aktive Nachforschungspflicht und muss relevante Informationen (z. B. Einkommen, Ausgaben, Vermögen) einholen sowie geeignete Datenbanken konsultieren, wie etwa:

  • Konsumentenkreditevidenz (KKE)
  • Warnlisten der österreichischen Kreditinstitute

Wird ein Verbraucher als nicht kreditwürdig eingestuft, besteht eine Warnpflicht des Kreditgebers. Kreditvergaben, die gegen diese Vorschriften verstoßen, sind unzulässig und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Nach § 12 VKrG kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt frühestens mit Übergabe aller Vertragsinformationen zu laufen.
  • Für das § 13 HIKrG gilt ein spezielles Rücktrittsrecht: Wenn der Verbraucher den Vertrag ohne vorheriges ESIS-Merkblatt abschließt, beträgt die Rücktrittsfrist zwei Werktage ab Erhalt des ESIS-Merkblatts.

Die Regelungen zur Beendigung von Verbraucherkreditverträgen folgen den Bestimmungen der §§ 14 ff. VKrG sowie §§ 18 ff. HIKrG. Verbrauchern steht grundsätzlich das Recht zu, ihren Kreditvertrag entweder vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden, deren rechtliche Zulässigkeit aktuell Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens ist. Wurde ein Kreditvertrag am 12.12.2019 abgeschlossen und das ESIS-Merkblatt bereits am 09.12.2019 ausgehändigt, besteht für den Verbraucher kein Rücktrittsrecht. Dieses Dokument bietet eine prägnante und fachlich fundierte Orientierungshilfe zu den komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Verbraucherkredite. Dennoch ist eine sorgfältige Analyse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unerlässlich.

Vorvertragliche Aufklärungspflicht

Bereits durch die Anbahnung eines rechtsgeschäftlichen Kontakts kann ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstehen, aus dem sich Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten ergeben. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können Schadensersatzansprüche ausgelöst werden; dieser Sachverhalt wird als "culpa in contrahendo" bezeichnet. Da die Regelungen der Vertragshaftung auf die "culpa in contrahendo" Anwendung finden, gestaltet sich diese für die geschädigte Partei in der Regel vorteilhafter als die deliktische Inanspruchnahme des Schädigers. Ein weiterer zentraler Aspekt im Rahmen der "culpa in contrahendo" ist die Bedeutung von Treu und Glauben. Diese Grundsätze verpflichten die Vertragsparteien, während der Vertragsanbahnung in besonderem Maße auf die berechtigten Interessen und Erwartungen des jeweils anderen einzugehen. Verstöße gegen diese Verpflichtung, wie etwa die Verschleierung wesentlicher Informationen oder die bewusste Führung von Verhandlungen ohne Abschlusswillen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche begründen. Damit wird sichergestellt, dass das Vertrauen in den Rechtsverkehr erhalten bleibt und eine faire Grundlage für Vertragsabschlüsse geschaffen wird.

Ein Anspruch auf Schadenersatz kann grundsätzlich entweder auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage beruhen. Besonders im Rahmen von Vertragsverhandlungen sprechen verschiedene Aspekte für eine Verschärfung der vertraglichen Haftung:

  • das spezialisierte Verhältnis der Vertragsparteien,
  • die Verfolgung ihrer individuellen Interessen sowie
  • die daraus resultierende gegenseitige Gefährdung.

Vorvertragliche Pflichten: Allgemeines

Obwohl vorvertragliche Pflichten den eigentlichen Vertragspflichten ähneln, handelt es sich hierbei um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflichten. Es gelten dabei insbesondere:

  • Aufklärungs-,
  • Schutz- und
  • Sorgfaltspflichten.

Die Aufklärungspflichten bestehen primär vor der Willensbildung des künftigen Vertragspartners und erstrecken sich bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts. Ziel ist es, ein rücksichtsloses Verhalten beim Vertragsabschluss zu verhindern und eine ökonomisch funktionsfähige Rechtsgeschäftsordnung zu gewährleisten.

Die Aufklärungspflicht im Detail

Hauptziel vorvertraglicher Aufklärungspflichten ist der Schutz der freien Willensbildung des zukünftigen Vertragspartners durch:

  • die Vermeidung von Irrtümern,
  • den Abbau eines bestehenden Informationsdefizits und
  • die Vorbeugung gegen Fehleinschätzungen.

Wann besteht eine Aufklärungspflicht?

Eine Aufklärungspflicht setzt in der Regel voraus, dass ein relevanter Irrtum des Vertragspartners droht. Ein bloßes Informationsdefizit allein führt noch nicht zur Pflicht. Kein Irrtum liegt vor, wenn jemand bewusst ein Informationsdefizit in Kauf nimmt, etwa durch:

  • den Verzicht auf die Prüfung verfügbarer Informationen oder
  • das Unterzeichnen eines Vertragsdokuments ohne vorherige Lektüre, sofern der Inhalt nicht vom Besprochenen abweicht.

Gegenstand der Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht umfasst:

  • zurückliegende,
  • gegenwärtige sowie
  • zukünftige Sachverhalte,

sofern diese für die Entscheidungsfindung des Vertragspartners von Relevanz sind (die sogenannte „Dispositionsgrundlage“).

Beispiele für vorvertragliche Aufklärungspflichten

Vorvertragliche Aufklärungspflichten können insbesondere bestehen in Beziehungen zwischen:

  • Ärzten und Patienten,
  • Banken und deren Kunden,
  • Rechtsanwälten und Mandanten,
  • Notaren und Mandanten sowie
  • Versicherern und Versicherungsnehmern.

Die Abgrenzung zu den vertraglichen Aufklärungspflichten kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. Gesetzliche Regelungen wie § 16 VersVG verpflichten beispielsweise Versicherungsnehmer dazu, alle wesentlichen Umstände offenzulegen, die für die Risikoeinschätzung des Versicherungsgebers relevant sind. Verstöße gegen diese Pflicht können zum Rücktritt vom Vertrag führen. Die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten kann zur Haftung aus „culpa in contrahendo“ führen. Hierbei wird zumeist das sogenannte negative Vertragsinteresse (Vertrauensschaden) ersetzt, in Ausnahmefällen aber auch das positive Vertragsinteresse, sollte die Pflichtverletzung den Vertragsabschluss komplett verhindert haben.

Wertsicherungsklauseln

Im Bereich von Verbrauchergeschäften sind spezielle Wertsicherungsklauseln – insbesondere Zinsanpassungs- und Zinsgleitklauseln – zu beachten. Diese Klauseln passen Entgelte, wie die Zinsen von Darlehen, an die Inflation oder andere veränderte Umstände an. Für Verbraucherkredite regeln §§ 6 und 11 VKrG die Informationspflichten des Kreditgebers bei Zinsänderungen, um eine transparente Entscheidungsgrundlage für den Verbraucher sicherzustellen.Besonders bei langfristigen Geschäftsbeziehungen und komplexen Verträgen ist eine präzise und rechtzeitige Aufklärung unerlässlich. Eine lückenhafte Information kann nicht nur den Vertragsabschluss gefährden, sondern auch juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Unsicherheiten sollten spezialisierte Rechtsberater hinzugezogen werden.

Zinsen und Darlehensverträge – Klarheit und Präzision

Die Vereinbarung und Regelung von Zinsen und Darlehensverträgen unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben, die sowohl Flexibilität als auch rechtliche Sicherheit gewährleisten. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist dabei von entscheidender Bedeutung, um Missverständnisse zu vermeiden und eine solide Basis für die Vertragsparteien zu schaffen. Im Folgenden finden Sie eine übersichtliche und verständliche Zusammenfassung wesentlicher Aspekte:

Zinsen – Das Wesentliche im Überblick

Die Höhe der Zinsen kann grundsätzlich frei vereinbart werden, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Schranken, insbesondere unter Beachtung der Grenzen der Sittenwidrigkeit. Falls keine explizite Zinssatzvereinbarung getroffen wurde, finden automatisch die gesetzlichen Zinsregelungen Anwendung. Es besteht zudem die Möglichkeit, sogenannte Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklauseln zu vereinbaren, die eine flexible Anpassung der Zinssätze ermöglichen.

Zinsgleitklauseln

Eine Zinsgleitklausel verknüpft den Zinssatz mit eindeutig definierten Bezugsgrößen, wie beispielsweise Marktindizes. Bei einer Veränderung dieser Parameter erfolgt eine entsprechende Anpassung des Zinssatzes. 

Zinsanpassungsklauseln

Derartige Klauseln gestatten es dem Darlehensgeber, den Zinssatz eigenständig anzupassen. Dies ist jedoch ausschließlich bei veränderten Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt zulässig und muss im Einklang mit dem Grundsatz der Angemessenheit erfolgen.

Verjährung – Rechte und Fristen im Überblick

Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme unterliegt gemäß § 1478 ABGB einer Verjährungsfrist von grundsätzlich 30 Jahren. Sofern der Darlehensgeber jedoch eine juristische Person ist, wie beispielsweise eine Bank, verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 1485 ABGB auf 40 Jahre. Der Beginn der Verjährungsfrist wird entweder durch die Fälligkeit der Rückzahlung oder durch den ersten möglichen Kündigungszeitpunkt seitens des Darlehensgebers festgelegt.

Vertragsgestaltung – Worauf Sie achten sollten

Ein Darlehensvertrag unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift, es sei denn, spezifische gesetzliche Regelungen schreiben die Schriftform vor, wie beispielsweise bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ohne Übergabe der Darlehensvaluta. Nachfolgend aufgeführte Punkte sind bei der Vertragserstellung zu berücksichtigen, um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten:

  • Entgeltlichkeit: Sollte das Darlehen unentgeltlich gewährt werden, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei entgeltlichen Darlehen ist es ratsam, die Modalitäten der Entgeltlichkeit präzise zu regeln.
  • Rückzahlungsverpflichtung: Eine eindeutige Regelung zur Rückzahlungspflicht ist unerlässlich. Ohne diese Vereinbarung könnte es sich anstelle eines Darlehensvertrags um ein anderes Rechtsgeschäft handeln.
  • Teilrückzahlungen: Sollten Teilrückzahlungen vor Ablauf der Vertragslaufzeit möglich sein, ist dies ausdrücklich im Vertrag festzuhalten.
  • Verwendungszweck: Die Definition eines konkreten Verwendungszwecks kann sinnvoll sein. Ein Verstoß gegen diesen Zweck könnte eine außerordentliche Kündigung gemäß § 987 ABGB rechtfertigen.
  • Wertsicherungsklausel: Zur Absicherung gegen potenzielle Entwertungsrisiken empfiehlt es sich, eine Wertsicherungsklausel aufzunehmen, beispielsweise basierend auf dem Verbraucherpreisindex (VPI).
  • Terminsverlust: Es ist zweckmäßig, eine Regelung vorzusehen, die dem Darlehensgeber im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht einräumt, sämtliche offenen Beträge sofort fällig zu stellen.
  • Kündigungsform: Aus Gründen der Beweissicherung ist es empfehlenswert, eine Formpflicht für Kündigungen zu vereinbaren und die Voraussetzungen für außerordentliche Kündigungen klar zu definieren.
  • Vorzeitige Rückgabe: Soll dem Darlehensnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Darlehensvaluta vorzeitig zurückzuzahlen, ist auch dies vertraglich zu regeln.

Spezialfall: Kreditvertrag

Der Kreditvertrag stellt eine besondere Form des Darlehensvertrags dar und ist in den Bestimmungen der § 988 ff ABGB geregelt. Es handelt sich hierbei stets um einen entgeltlichen Vertrag, bei dem die Darlehenssumme in Form von Geld zur Verfügung gestellt wird. Es ist zu beachten, dass die gewerbliche Vergabe von Kreditverträgen als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 BWG qualifiziert wird und ausschließlich von konzessionierten Kreditinstituten durchgeführt werden darf. Eine sorgfältige, rechtlich einwandfreie Gestaltung des Vertrags ist essenziell, um sowohl die Interessen beider Vertragsparteien zu schützen als auch potenzielle Konflikte zu vermeiden. Die Konsultation eines Experten oder einer Expertin im Bereich des Vertragsrechts bietet hierbei wertvolle Unterstützung und gewährleistet höchste Rechtssicherheit. Der Darlehensgeber verfügt im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers über kein Aussonderungsrecht, da das Eigentum an der Darlehensvaluta beim Darlehensnehmer verbleibt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Darlehensgeber jedoch ein Absonderungsrecht haben kann, sofern Sicherheiten wie Grundpfandrechte, Bürgschaften oder andere Vermögenswerte als Absicherung des Darlehens vereinbart wurden. Diese Sicherheiten erlauben es dem Darlehensgeber, vorrangig vor anderen Gläubigern auf die jeweiligen Vermögenswerte zuzugreifen, um die ausstehende Forderung zumindest teilweise zu decken. Dies unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen vertraglichen Absicherung bei der Darlehensvergabe.

Mit der Einführung der Verbraucherkredit-Richtlinie trat am 11. Juni 2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I 2010/28) in Kraft. Dieses Gesetz enthält verbindliche Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher gemäß § 3 VKrG und dient der Schaffung eines klaren und rechtssicheren Rahmens für Verbraucherkreditverträge. Gemäß § 4 VKrG werden Verbraucherkreditverträge als Kreditverträge im Sinne des § 988 ABGB definiert, bei denen ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. Die einschlägigen rechtlichen Regelungen für derartige Verträge sind im zweiten Abschnitt des VKrG (§§ 4-18) festgelegt.

Verbraucherkreditverträge Anwendungsbereich

Absatz 1: Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro. Absatz 2 :Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

  1. Ziffer 1: bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,
  2. Ziffer 2:bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
  3. Ziffer 3: die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
  4. Ziffer 4:die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
  5. Ziffer 5: die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,
  6. Ziffer 6: die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
  7. Ziffer 7:die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) findet ebenfalls Anwendung auf Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 18 VKrG. Dies umfasst zudem Überschreitungen (§§ 23f VKrG), Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen (§ 25 VKrG) sowie Verbraucherleasingverträge (§ 26 VKrG). Dabei sind die für Verbraucherkredite geltenden Bestimmungen teilweise ausgeschlossen oder angepasst, um spezifische Regelungen zu berücksichtigen.

Informationspflichten

In Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien wird der Verbraucherschutz im VKrG primär durch umfassende Informationspflichten des Kreditgebers gewährleistet. Diese Informationspflichten erstrecken sich auf verschiedene Phasen, beginnend mit der Werbung (§ 5 VKrG), über die vorvertragliche Phase (§ 6 VKrG), den Kreditvertrag selbst (§ 9 VKrG) bis hin zur gesamten Laufzeit des Kredits (§§ 10f VKrG).

Werbung

Absatz eins: Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende Standardinformationen enthalten: Ziffer 1:den festen oder variablen Sollzinssatz oder den festen und den variablen Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten, im Fall einer Kombination von festem und variablem Sollzinssatz die Geltungsdauer des festen Sollzinssatzes,

  1. Ziffer 2:den Gesamtkreditbetrag,
  2. Ziffer 3: den effektiven Jahreszins,
  3. Ziffer 4: gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags und
  4. Ziffer 5: gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Teilzahlungen.
  5. Absatz 2:Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls klar und prägnant an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.

Vorvertragliche Informationspflichten VKrG

§ 6. (1): Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. die Art des Kredits;

  2. die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die

    Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

  3. den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

  4. die Laufzeit des Kreditvertrags;

  5. bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis;

  6. den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten abhängig von den Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zur Verfügung zu stellen;

  7. den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen gemäß § 27; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche über ein oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise über die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Vermutung nach Anhang I Teil II Buchstabe b in Anspruch nimmt, hat er darauf hinzuweisen, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;

  8. den Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden.

 9. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte auf Grund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

 10:gegebenenfalls einen Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notariatsgebühren;

 11: gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung, abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

12: den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

  1. einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen;

  2. die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;

  3. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts;

  4. das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung gemäß § 16;

  5. das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit;

  6. das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten; diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist;

19.gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.

Für die Mitteilung der in Z 1 bis 19 angeführten Informationen ist das Informationsformular nach Anhang II („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) zu verwenden. Mit dieser Mitteilung der Standardinformationen gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach § 5 Abs. 1 FernFinG als erfüllt. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher, etwa Informationen nach Abs. 6 oder 7, sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Informationsformular nach Anhang II beigefügt werden kann. (1a) Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016, S. 43, Bezug genommen, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Informationsformular nach Anhang II beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen. (2) Bei Ferngesprächen im Sinn des § 6 FernFinG muss die nach § 6 Abs. 2 Z 2 FernFinG gebotene Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 1 Z 3, 4, 5, 6 und 8 vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten. (3) Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem die Erteilung der vorvertraglichen Informationen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere in dem in Abs. 2 genannten Fall, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen vorvertraglichen Informationen mittels des Informationsformulars nach Anhang II mitzuteilen. (4) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zum Informationsformular nach Anhang II unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist. (5) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher angemessene Erklärungen zu geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Abs. 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner wirtschaftlichen Lage entspricht.

(6) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so müssen diese Informationen überdies eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung des Tilgungsträgers über einen Zeitraum, der das vom Verbraucher zu tragende Veranlagungsrisiko anschaulich verdeutlicht, sowie eine tabellarische prozentmäßige und sofern möglich auch betragsmäßige Darstellung sämtlicher Kosten des Tilgungsträgers enthalten.

(7) Bei einem Fremdwährungskredit müssen aus den nach Abs.1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie alle gegenüber einem gleichartigen Kredit in Euro zusätzlich anfallenden Kosten klar und prägnant hervorgehen. Die Information über das Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko muss auch eine grafische Darstellung der Entwicklung des Wechselkurses im Verhältnis zum Euro seit dessen Bestehen, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, bei einem Kredit ohne festen Sollzinssatz eine grafische Darstellung der Entwicklung des für Änderungen des Sollzinssatzes maßgeblichen Referenzzinssatzes seit dessen Veröffentlichung, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, sowie ein Rechenbeispiel enthalten, in dem unter Zugrundelegung der Schwankungsneigung der anderen Währung die Risiken des Fremdwährungskredits anschaulich verdeutlicht werden.

(8) Die in den Abs. 1 bis 7 vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Zwingende Angaben in Kreditverträgen VKrG

§ 9. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen. (2) Im Kreditvertrag ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:

  1. die Art des Kredits;

  2. die Identität und die Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die

    Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

  3. die Laufzeit des Kreditvertrags;

  4. der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

  5. bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis;

  6. der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden,

    Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;

  7. der effektive Jahreszins unter Angabe aller in dessen Berechnung einfließenden Annahmen gemäß § 27 und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags;

  8. der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;

  9. im Fall der Kredittilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten (§ 10);

10.sofern die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte;

  1. gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte auf Grund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

  2. der Verzugszinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

  3. ein Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen;

  4. gegebenenfalls ein Hinweis auf anfallende Notariatsgebühren;

  5. gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;

16.das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß § 12 Abs. 3 und der Höhe der Zinsen pro Tag;

17. Informationen über die aus § 13 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;

18.das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen über den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie über die Art der Berechnung dieser Entschädigung;

19. die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags; 20.die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder

Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; 21. gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;
22. gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus dem Kreditvertrag überdies klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so muss der Kreditvertrag außerdem die in § 6 Abs. 6 zweiter Satz genannten Informationen enthalten.

(4) Bei einem Fremdwährungskredit muss der Kreditvertrag auch die in § 6 Abs. 7 genannten Informationen über das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie über die zusätzlich anfallenden Kosten enthalten.

(5) Bei den nachstehend angeführten Mängeln im Kreditvertrag gilt Folgendes:

  1. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, so gilt der in § 1000 Abs. 1 ABGB genannte Zinssatz als vereinbarter Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war. Bei einem Ratenkredit hat der Kreditgeber die dadurch verminderten Teilzahlungen zu berechnen

    und dem Verbraucher bekanntzugeben.

  2. Ist im Kreditvertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so gilt ein Sollzinssatz als

    vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht. Z 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

  3. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zu den Bedingungen, unter denen der Sollzinssatz oder sonstige Entgelte geändert werden können, so kann der Kreditgeber solche Änderungen zum Nachteil des Verbrauchers nicht vornehmen.

  4. Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, so kann der Kreditgeber keine Entschädigung verlangen.

Die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Verbraucher die im Kreditvertrag fehlenden oder unrichtig angegebenen Informationen den späteren vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereits im Rahmen der vorvertraglichen Information nach § 6 Abs. 1 erhalten hat.

Tilgungsplan VKrG

§ 10. (1) Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit hat der Kreditgeber dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen. (2) Aus dem Tilgungsplan muss hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. In dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Kredittilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und allfälligen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln. Im Fall eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist im Tilgungsplan klar und prägnant anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben. Besonderer Stellenwert kommt den umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten des § 6 VKrG zu. Zu denen unter Anderen die Art des Kredits, Identität und Anschrift des Kreditgebers, der Gesamtkreditbetrag, die Laufzeit, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, allfällige Sicherheiten, sonstige Kosten und Rechtsbelehrungen gehören, wie zum Beispiel über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts, die Folgen bei Zahlungsverzug oder das Recht auf vorzeitige Rückzahlung. Diese Informationspflichten sollen dem Verbraucher eine fundierte Entscheidung über den Abschluss des Vertrages ermöglichen. Die obligatorische Verwendung eines im Anhang II des VKrG enthaltenen Formblattes (Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem VKrG) soll dem Verbraucher auch den Vergleich verschiedener Angebote erleichtern. 

Der Abschluss eines Kreditvertrages unterliegt keiner bestimmten Formvorschrift und kann folglich auch mündlich erfolgen. Jedoch ist der Kreditgeber – ungeachtet der rechtlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts – gesetzlich dazu verpflichtet, den Vertrag in Schriftform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen und dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Der Kreditvertrag muss dabei im Wesentlichen die gleichen Informationen enthalten, die dem Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss mitzuteilen sind. 

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers VKrG

§7. (1): Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er soweit erforderlich vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. (2) Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. (3) Sofern Kreditgeber und Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf neuen Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu prüfen. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren, es sei denn, dies liefe Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2, bleiben unberührt.

Der Kreditgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern, sofern die Bonität des Verbrauchers nicht nachgewiesen werden kann. Ein Verstoß gegen die entsprechenden Informationspflichten wird in der Regel mit Verwaltungsstrafen gemäß § 28 VKrG sanktioniert. Darüber hinaus können, sofern die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weitere zivilrechtliche Konsequenzen Anwendung finden, wie beispielsweise eine Haftung auf Basis von Culpa in Contrahendo oder die Geltendmachung von Rechten aufgrund eines Irrtums gemäß § 871 Abs. 2 ABGB.

§ 871 Abs 2 ABGB: Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).

Auflösung des Verbraucherkreditvertrages

Gemäß § 12 VKrG steht dem Verbraucher das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem Kreditvertrag zurückzutreten (Rücktrittsrecht). Diese Frist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. Sollte der Verbraucher die Ausfertigung des Kreditvertrages gemäß § 9 VKrG erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, beginnt die Frist ab dem Erhalt des Vertrages. Das Rücktrittsrecht ist jedoch bei hypothekarisch gesicherten Krediten ausgeschlossen (§ 12 Abs. 5 VKrG). 

Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen ein unvollständiger Kreditvertrag auf den Beginn der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen haben kann. Grundsätzlich bewirkt eine Verletzung der Informationspflicht hinsichtlich des Rücktrittsrechts, dass die Frist nicht beginnt. In diesem Zusammenhang ist keine gesetzlich festgelegte absolute Höchstfrist vorgesehen. Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so ist er verpflichtet, die erhaltene Kreditvaluta sowie die bis dahin angefallenen Zinsen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, zurückzuzahlen.

Der Rücktritt vom Kreditvertrag erstreckt sich gemäß § 12 Abs 4 VKrG ebenfalls auf Nebenleistungen, die entweder vom Kreditgeber selbst oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber durch einen Dritten erbracht werden. Zu diesen Nebenleistungen zählen insbesondere Restschuldversicherungen, aber auch Vereinbarungen bezüglich der Kontoführung oder Verträge mit Tilgungsträgern. Gemäß § 13 Abs 4 VKrG hat der Verbraucher zudem die Möglichkeit, bei verbundenen Kreditverträgen innerhalb einer Frist von einer Woche nach Abgabe der Rücktrittserklärung ebenfalls vom finanzierten Vertrag zurückzutreten. 

Rücktrittsrecht VKrG

§ 12. (1): Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 9 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag. (2) Die Frist des Abs. 1 ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt auf Papier oder einem anderen, dem Kreditgeber zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist an den Kreditgeber abgesendet wird. Der Kreditgeber muss den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen, sofern die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher gemäß § 9 Abs. 2 Z 16 gegeben hat. (3) Nach dem Rücktritt hat der Verbraucher dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung, den ausbezahlten Betrag samt den seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat überdies Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann; sonstige Entschädigungen hat der Verbraucher nicht zu leisten. (4) Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt auch für eine Vereinbarung über eine Restschuldversicherung oder eine sonstige Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Kreditgeber von einem Dritten erbracht wird. (5) Wenn der Verbraucher nach Abs. 1 zum Rücktritt berechtigt ist, entfällt ein Recht zum Rücktritt vom Kreditvertrag gemäß § 8 FernFinG oder § 3 Abs. 1 bis 3 KSchG.

Die Paragraphen (§§) 14 und 15 des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) enthalten spezifische Regelungen, die die allgemeinen Bestimmungen zur Kündigung von Kreditverträgen (§§ 986 f, 990 ABGB) entsprechend anpassen. Gemäß diesen Vorschriften ist es dem Kreditgeber gestattet, einen unbefristeten Kreditvertrag abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann zu kündigen, wenn dieses Kündigungsrecht ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart wurde und eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten eingehalten wird. Dem Verbraucher steht hingegen das Recht zu, unbefristete Kreditverträge jederzeit und ohne Kosten zu kündigen. Eine Kündigungsfrist ist in diesem Zusammenhang lediglich dann relevant, wenn eine solche ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde und die Frist die Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Darüber hinaus räumt § 16 VKrG dem Verbraucher das Recht ein, den Kreditbetrag ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Eine vollständige vorzeitige Rückzahlung des Kredits, einschließlich der damit verbundenen Zinsen, wird als Kündigung des Kreditvertrages gewertet.

Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers ABGB

§ 990 ABGBVereinbarungen, die dem Kreditgeber das Recht verleihen, einen befristeten und bereits erfüllten Kreditvertrag ohne objektiv gerechtfertigte Gründe vorzeitig zu kündigen, gelten als unwirksam.

Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers VKrG

§ 14. (1): Der Kreditgeber kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zugehen. (2) Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach § 991 ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Beabsichtigt er, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. (3) Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Kreditgeber für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Kündigung durch den Verbraucher

§ 15 VKrG: Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer: laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig. Der Kreditgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 16 Abs 2 VKrG berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. 

Vorzeitige Rückzahlung

§ 16 VKrG: (1) Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags. Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; die Kosten verringern sich verhältnismäßig. (2) Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,

  2. die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,

  3. der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten

    nicht übersteigt oder

  4. der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.

(3) Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens

1. 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und

2. 1% in allen anderen Fällen betragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2015)

(5) Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss der Kreditgeber auf Verlangen des Kreditnehmers auf ein vertragliches Recht hinsichtlich der auf den Tilgungsträger zu leistenden Zahlungen insoweit verzichten, als der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig zurückzahlt.

Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt standardisiert 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Erfolgt die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor dem vertraglich vereinbarten Laufzeitende, reduziert sich diese Gebühr auf 0,5 %. Diese Entschädigung dient der pauschalen Abgeltung des dem Kreditgeber entgangenen Zinsertrags, der entstehenden Refinanzierungskosten sowie des damit verbundenen Verwaltungsaufwands. Für hypothekarisch besicherte Kredite gelten gemäß § 16 Abs. 4 VKrG spezifische regulatorische Bestimmungen.

Gemäß § 14 Abs. 3 VKrG besteht die Möglichkeit, einen Terminsverlust zu vereinbaren. Sollte der Kreditgeber das Recht vorbehalten, im Falle eines Zahlungsverzugs die sofortige vollständige Entrichtung der noch offenen Schuld zu verlangen, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Kreditgeber muss seine vertraglichen Leistungen vollständig erbracht haben. Darüber hinaus muss mindestens eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig sein. Ferner ist erforderlich, dass der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Der Verlust des Termins war vor dem Inkrafttreten des DaKRÄG in § 13 KSchG aF geregelt und fand auf sämtliche Verbraucherverträge über wiederkehrende Leistungen Anwendung. Die zu § 13 KSchG aF ergangene Rechtsprechung lässt sich auf § 14 Abs. 3 VKrG übertragen.

§ 14 Abs (3) VKrG: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Kreditgeber für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Verbraucherschutz im KSchG

Zusätzlich zu den im Verbraucher-Kreditgesetz (VKrG) kodifizierten Verbraucherrechten bei Kreditverträgen sind im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ergänzende Schutzvorschriften geregelt. Verbindet sich ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer als Solidarschuldner für eine Kreditverbindlichkeit, ist der Gläubiger gemäß § 25b Abs. 1 KSchG verpflichtet, sämtliche Mahnungen sowie sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit einer Säumigkeit eines weiteren Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird gemäß § 32 KSchG mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher ordnungsgemäß über die Säumigkeit des Hauptschuldners zu informieren, sofern der Verbraucher für eine Kreditschuld gebürgt hat oder deren Erfüllung garantiert. Unterlässt der Unternehmer diese Mitteilung, entfällt die Haftung des Verbrauchers für jene Zinsen und Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners entstehen, bis zu einem möglichen eigenen Verzug des nicht verständigten Verbrauchers. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen gemäß § 25b Abs. 2 KSchG.

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

§ 25b KSchG(1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Gewährung oder Vermittlung von Krediten besteht, unterliegen gemäß § 25a KSchG speziellen Informationspflichten gegenüber Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen. Diese Bestimmung ist entsprechend auch auf eingetragene Partnerschaften anwendbar.

Kreditgeschäfte von Ehegatten

§ 25a KSchGUnternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,

  1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,

  2. daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie

  3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98

    Das Ehegesetz kann auf eine Ausfallsbürgschaft beschränkt werden, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gestellt wird.

Die Belehrungspflicht erstreckt sich nicht auf Lebensgefährten. Dennoch erscheint eine analoge Anwendung dieser Pflicht geboten, sofern der Bank bekannt ist, dass eine beabsichtigte Eheschließung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist eine hohe Transparenz seitens der Bank von zentraler Bedeutung. Kreditinstitute sind dazu angehalten, ihre Kunden umfassend und präzise über die rechtlichen sowie finanziellen Konsequenzen spezifischer Entscheidungen aufzuklären. Diese Verpflichtung ist insbesondere in Fällen von Relevanz, in denen komplexe Vertragskonstrukte bestehen oder potenzielle Risiken abzusehen sind. Eine transparente und sachliche Kommunikation stärkt nicht nur das Vertrauen der Kunden, sondern reduziert gleichzeitig das Risiko von Missverständnissen oder rechtlichen Konflikten.

Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Ehegatten oder eingetragenen Partner durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde umfassend zu informieren. Diese Belehrung hat darauf hinzuweisen, dass bei solidarischer Haftung jeder Schuldner in beliebiger Reihenfolge zur vollständigen Tilgung der Schuld herangezogen werden kann. Zudem bleibt die Haftung auch im Falle der Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bestehen. Des Weiteren ist mitzuteilen, dass das Gericht im Fall einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Haftung auf eine Ausfallbürgschaft beschränken kann, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb eines Jahres nach der Scheidung oder Auflösung gestellt wird. 

Da die Belehrung der Vermittlung von Information und nicht der Aussprache einer Warnung dient, führt ihre Unterlassung nicht zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags. Vielmehr zieht dies lediglich eine Verwaltungsstrafe gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c KSchG nach sich. Hinsichtlich der Haftung für Kredite im Falle einer Scheidung (§ 98 EheG) gilt, dass, sofern die Ehegatten die Verbindlichkeit nicht im gemeinsamen Interesse eingehen und die Schuld somit für einen der beiden eine materiell fremde Verbindlichkeit darstellt, die Schutzbestimmungen für Interzedenten Anwendung finden. 

Haftung für Kredite gemäß dem Ehegesetz

§ 98 EheG: (1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs. 5, gegebenenfalls § 55a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden. (2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels

1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich 
für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie

3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.

Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind. (3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.

Fazit: Verantwortungsvoll finanzieren – informierte Entscheidungen treffen

Verbraucherkreditverträge stellen ein essentielles Instrument der modernen Finanzplanung dar, sind jedoch zugleich mit erheblichen Verpflichtungen verbunden. Eine sorgfältige Analyse der Vertragsinhalte sowie der zugrundeliegenden Konditionen und eine realistische Einschätzung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit sind daher unverzichtbar. Die sorgfältige Gegenüberstellung verschiedener Angebote, das Berücksichtigen rechtlicher Rahmenbedingungen und eine rationale Abwägung frei von kurzfristigen Konsumbedürfnissen bilden die Grundlage für eine fundierte und tragfähige Kreditentscheidung.Ebenso von zentraler Bedeutung ist die Kenntnis der eigenen Rechte als Verbraucher – insbesondere in Bezug auf Widerrufsfristen, Möglichkeiten zur vorzeitigen Rückzahlung und die Informationspflichten der Kreditgeber. Eine umfassende Information ermöglicht es, Risiken gezielt zu minimieren und die Vorteile eines Verbraucherkredits optimal zu nutzen.Ein verantwortungsvoller Umgang mit Kreditverträgen beginnt nicht erst mit der Unterzeichnung, sondern bereits mit der kritischen Reflexion der individuellen Bedürfnisse, Ziele und finanziellen Mittel.

Wer diesen Prozess bewusst und strukturiert angeht, trifft nicht nur eine überlegte, sondern auch eine nachhaltige Entscheidung. Aus wirtschaftlicher Perspektive stellen Verbraucherkredite ein wesentliches Finanzierungsinstrument dar, das sowohl zur Sicherstellung von Liquidität als auch zur Förderung des Konsums beiträgt – jedoch lediglich unter der Voraussetzung, dass die Kreditkonditionen fair und marktgerecht gestaltet sind und eine realistische Rückzahlungsstrategie besteht. Eine umfassende Bonitätsprüfung sowie der sorgfältige Vergleich von Alternativen wie Förderdarlehen oder Umschuldungskrediten sollten daher integrale Bestandteile des Entscheidungsprozesses sein. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen, den wirtschaftlichen Auswirkungen und den individuellen Rückzahlungsmodalitäten ermöglicht es, potenzielle Risiken zu minimieren und die finanzielle Eigenständigkeit zu bewahren. Ein gut informierter Kreditnehmer agiert nicht lediglich als Vertragspartner, sondern als gleichwertiger Akteur innerhalb eines komplexen und anspruchsvollen Finanzumfeldes.