

Das Pfandrecht in Österreich – Einfach erklärt
Das Pfandrecht stellt in der österreichischen Rechtsordnung ein zentrales Instrument zur Sicherung von Forderungen dar. Es handelt sich hierbei um ein dingliches Recht, das dem Gläubiger an einer bestimmten Sache gewährt wird, um dessen Forderung rechtlich abzusichern. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist der Gläubiger berechtigt, die verpfändete Sache zu verwerten und den Erlös zur Begleichung der offenen Forderung einzusetzen.
Wichtige Merkmale des Pfandrechts
Ein zentraler Aspekt des Pfandrechts ist die sogenannte Akzessorietät. Dies bedeutet, dass das Pfandrecht immer untrennbar mit der zugrunde liegenden Forderung verbunden ist. Wird die Forderung erfüllt, erlischt automatisch auch das Pfandrecht. Darüber hinaus gilt das Prinzip der Spezialität: Das Pfandrecht kann nur auf ganz bestimmte Sachen begründet werden – nie auf das gesamte Vermögen einer Person. Als Pfandrecht versteht man ein dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer bestimmten Sache, das in der Regel zur Sicherung einer Kreditforderung dient. Dieses „dingliche Recht“ besagt, dass der Gläubiger bei Zahlungsausfall des Schuldners seine Forderung durch Veräußerung des verpfändeten Gegenstands decken kann. Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder können unterschiedliche Personen sein (z.B. Eltern besichern Wohnkredite ihrer Kinder mit lastenfreien Liegenschaften). Hingegen sind Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung identisch. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Pfandrechts ist seine Verwertungsfunktion. Tritt der Fall ein, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die bestehende Forderung nicht begleichen kann, hat die Gläubigerin oder der Gläubiger das Recht, die verpfändete Sache zu verwerten. Dies geschieht in der Regel durch eine Versteigerung, deren Erlös zur Tilgung der Forderung verwendet wird. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Gläubigerposition geschützt wird und ermöglicht gleichzeitig eine geregelte Abwicklung, die auch den Interessen der Schuldnerin oder des Schuldners Rechnung trägt.
Die Grundprinzipien des Pfandrechts in Österreich
- Akzessorietät: Das Pfandrecht erlischt mit der vollständigen Rückzahlung der besicherten Forderung.
- Spezialität: Pfandrechte beziehen sich immer auf bestimmte Vermögensgegenstände (Sachen), aber nie auf das Vermögen einer Person als solches.
- Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für gesamte Forderung.
- Titel und Modus: Dingliche Rechte werden durch Titel und Modus begründet, wobei der Titel der Pfandbestellungsvertrag ist und beim Modus zwischen beweglichen Sachen (Faustpfandprinzip) und unbeweglichen Sachen (Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch) unterschieden wird.
Wie wird ein Pfandrecht verwertet?
Die Verwertung eines Pfandrechts wird relevant, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In Österreich erfolgt dies typischerweise durch eine gerichtliche Versteigerung der verpfändeten Sache. Die Erlöse aus der Versteigerung werden dann zur Tilgung der offenen Forderung verwendet. Alternativ kann – sofern alle Beteiligten zustimmen – eine außergerichtliche Verwertung erfolgen. Hierbei liegt der Fokus darauf, eine möglichst effiziente und schnelle Realisierung des Pfandwerts zu erreichen. Transparenz und die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind dabei von größter Bedeutung. Das Pfandrecht ist somit ein unverzichtbares Werkzeug im österreichischen Zivilrecht, das sowohl Gläubigern als auch Schuldnern Sicherheit bietet. Es schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen und sorgt für Ausgewogenheit zwischen den Interessen aller Beteiligten.
A. Begriff und Funktion
Ein Schuldner ist nicht lediglich zur Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet, sondern haftet auch für seine Verbindlichkeiten. Der Gläubiger ist berechtigt, das gesamte Vermögen des Schuldners in Anspruch zu nehmen, um seine Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dies wird als persönliche Haftung bezeichnet. Verfügt der Schuldner über eine stabile Vermögenslage und liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich diese künftig verschlechtern könnte, ist der Gläubiger in der Regel bereit, sich auf die persönliche Haftung des Schuldners zu verlassen. Neben der persönlichen Haftung spielt die sogenannte dingliche Haftung eine wesentliche Rolle. Sie bezieht sich auf spezifische Vermögensgegenstände des Schuldners, die zur Sicherung der Forderungen des Gläubigers dienen. Beispielsweise kann eine Immobilie durch eine Hypothek oder Grundschuld belastet werden, wodurch der Gläubiger ein vorrangiges Zugriffsrecht auf diesen Vermögenswert erhält. Die dingliche Haftung bietet dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit, insbesondere wenn Zweifel an der finanziellen Stabilität des Schuldners bestehen.
Zahlreiche Gläubiger streben an, sich unabhängig vom jeweiligen Vermögensstand des Schuldners zu positionieren. Der Vermögensstand des Schuldners unterliegt naturgemäß Schwankungen: So kann der Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten geraten, zusätzliche Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte veräußern. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sicherung von Forderungen durch rechtliche und vertragliche Absicherungen. Durch Instrumente wie Bürgschaften, Sicherungsübereignungen oder die Bestellung von Grundpfandrechten können Gläubiger ihre Ansprüche unabhängig von den finanziellen Schwankungen des Schuldners wahren. Diese Vorkehrungen bieten nicht nur zusätzliche Sicherheit, sondern stärken auch die Verhandlungsposition des Gläubigers im Falle von Zahlungsausfällen.
Sorgfältige Kreditgeber treffen Vorkehrungen, um sich gegen potenzielle Risiken abzusichern. Eine gängige Maßnahme besteht in der Erweiterung der Personalhaftung: Der Gläubiger verlangt hierbei die Mitverpflichtung einer weiteren Person durch Schuldbeitritt oder Bürgschaft. In solchen Fällen steht dem Gläubiger im Vermögen des Mitverpflichteten ein zusätzlicher Haftungsfonds zur Verfügung. Dennoch ist auch eine solche Absicherung nicht uneingeschränkt sicher, da theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sowohl der Hauptschuldner als auch der Mitschuldner oder Bürge zahlungsunfähig werden und eine Zwangsvollstreckung in deren Vermögen ins Leere läuft. Das Gesetz schafft in diesen Fällen jedoch Abhilfe durch die Option einer besonderen dinglichen Haftung in Form des Pfandrechts. Dieses räumt dem Gläubiger ein gegenüber jedermann durchsetzbares Vorzugsrecht ein, sich im Falle der Nichterfüllung seiner Forderung aus genau definierten Vermögensgegenständen des Schuldners zu befriedigen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Absicherung ist die Nutzung von Kreditversicherungen. Diese Versicherungen bieten Schutz vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, indem sie das Risiko eines Forderungsausfalls übernehmen. Solche Policen decken in der Regel nicht nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, sondern oft auch das des Zahlungsverzugs ab, wodurch Unternehmen ihre Liquidität besser planen und sichern können. Kreditversicherungen sind besonders für Unternehmen interessant, die in Branchen mit hohem Ausfallrisiko tätig sind oder auf internationale Handelsbeziehungen angewiesen sind, bei denen zusätzliche politische und wirtschaftliche Risiken auftreten können.


Die verpfändete Sache kann entweder durch den Schuldner selbst oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Erfüllt sie in ihrem Wert die Forderung vollständig, gewährleistet das Pfandrecht dem Gläubiger ein Höchstmaß an Sicherheit. Der Gläubiger genießt hinsichtlich des Pfandrechts Vorrang vor sämtlichen persönlichen Gläubigern sowie vor allen, denen die Sache nachträglich verpfändet wird. Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger insbesondere im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhebliche Vorteile: Die Forderung kann vollständig aus der verpfändeten Sache befriedigt werden, während ungesicherte Gläubiger lediglich eine anteilige Quote erhalten. Selbst eine Veräußerung der Sache durch den Schuldner beeinträchtigt das Pfandrecht nicht. Aufgrund seiner dinglichen Wirkung bleibt es unabhängig von der Person, der das Vollrecht (Eigentum) an der Sache zusteht, bestehen. Ein weiterer zentraler Vorteil des Pfandrechts ist dessen Flexibilität im Hinblick auf die verpfändete Sache. Es können sowohl bewegliche Sachen wie Fahrzeuge oder Maschinen als auch unbewegliche Güter wie Grundstücke oder Immobilien verpfändet werden. Diese Vielseitigkeit ermöglicht es den Parteien, die Sicherung der Forderung individuell an die jeweilige wirtschaftliche Situation anzupassen. Besonders bei wertstabilen Objekten wie Immobilien bietet das Pfandrecht eine langfristige Sicherheit, die sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zugutekommt, da sie Vertrauen in die Erfüllung der Verpflichtungen schafft.

Das Pfandrecht erlischt durch einen gutgläubigen, lastenfreien Erwerb gemäß der Bestimmung des § 367 Abs. 2 ABGB. Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Rangordnung der Pfandrechte. Bei mehreren Pfandrechten an derselben Sache spielt die zeitliche Reihenfolge der Eintragungen eine entscheidende Rolle. Das zuerst eingetragene Pfandrecht hat Vorrang vor späteren Eintragungen, es sei denn, es wurde eine abweichende vertragliche Regelung getroffen. Diese klare Rangfolge dient der Rechtssicherheit und schützt die Interessen aller Beteiligten im Pfandrechtssystem.
Gutgläubiger Erwerb
Absatz 1: Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt. Absatz 2: Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.
Rechtslage beim gutgläubigen lastenfreien Erwerb in Österreich
Es lassen sich zwei zentrale Szenarien unterscheiden, die bei der Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Sache maßgeblich sind: Im ersten Szenario veräußert der Eigentümer selbst eine belastete Sache. Hier erfolgt der Eigentumserwerb stets auf derivativem Wege, wobei der Fokus auf dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb liegt. Das bedeutet, dass der Erwerber darauf vertrauen kann, die Sache frei von Belastungen zu erwerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im zweiten Szenario handelt es sich um die Veräußerung durch eine nicht eigentumsberechtigte Person, wobei die Sache ebenfalls belastet ist. In diesem Fall greifen der gutgläubige Eigentumserwerb und der gutgläubige lastenfreie Erwerb ineinander. Dies ist insbesondere in jenen Fällen relevant, in denen unklar ist, ob die veräußernde Person überhaupt berechtigt war, das Eigentum zu übertragen. Gemäß § 367 ABGB werden beide Konstellationen erfasst, auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung teilweise vage formuliert ist.
Ein entscheidender Punkt ist, dass für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb mindestens eine der in § 367 Abs. 1 ABGB genannten Voraussetzungen erfüllt sein muss. Nur dann kann der Erwerber auf den Schutz des Gesetzes vertrauen und sich auf die Redlichkeit seines Erwerbs berufen.
Anwendbarkeit des gutgläubigen Erwerbs in Sonderfällen
Ein weiterer kritischer Aspekt betrifft die Frage, ob der gutgläubige Erwerb auch in Sonderfällen zur Anwendung kommt. Besonders im Fokus stehen hier bewegliche Sachen wie Kraftfahrzeuge oder Wertpapiere. In solchen Situationen ist eine genaue Prüfung der Rechtslage erforderlich, da spezielle gesetzliche Regelungen Vorrang haben können. Diese Vorschriften knüpfen den gutgläubigen Erwerb oft an besondere Bedingungen, die bei der Veräußerung solcher Sachen berücksichtigt werden müssen. Dies zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber in sensiblen Bereichen wie der Verkehrssicherheit und dem Schutz redlicher Erwerber klare Prioritäten setzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sowohl die Interessen der Erwerber als auch die der Öffentlichkeit gewahrt bleiben.
- Vertrauensmann
- Öffentliche Versteigerung
- Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens



Das Pfandrecht ordnet eine Sache in einer gegenüber jedermann durchsetzbaren Weise haftungsmäßig einem bestimmten Gläubiger zu. Dieser erhält dadurch ein absolut geltendes Befriedigungsrecht zur Sicherung seiner Forderung. Gemäß § 447 ABGB wird das Pfandrecht als das dingliche Recht definiert, welches dem Gläubiger das Recht einräumt, aus einer Sache, sofern die Verbindlichkeit nicht fristgemäß erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, auf die sich das Pfandrecht des Gläubigers bezieht, wird allgemein als Pfand bezeichnet. Ein weiterer zentraler Aspekt des Pfandrechts ist der Grundsatz der Akzessorietät. Das bedeutet, dass das Pfandrecht in seinem Bestand und Umfang untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden ist. Erlischt die Hauptforderung, so erlischt auch das Pfandrecht automatisch. Dies dient nicht nur der rechtlichen Klarheit, sondern auch dem Schutz des Schuldners, indem es verhindert, dass ein Pfandrecht ohne bestehende Schuld weiterbesteht. Gleichzeitig wird dadurch der Zweck des Pfandrechts als Sicherungsinstrument gestärkt.
Das Pfandrecht – Eine klare Darstellung
Das Pfandrecht ist ein zentrales rechtliches Instrument, welches einem bestimmten Gläubiger eine durchsetzbare Haftung an einer Sache zusichert. Es gewährt dem Gläubiger ein absolut geltendes Befriedigungsrecht, um seine Forderung abzusichern. Gemäß § 447 ABGB wird das Pfandrecht als ein dingliches Recht definiert, das dem Gläubiger erlaubt, im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Verbindlichkeit eine Befriedigung aus der betreffenden Sache zu erlangen. Diese Sache wird üblicherweise als Pfand bezeichnet.
Ein essenzieller Grundsatz des Pfandrechts ist die sogenannte Akzessorietät. Dieser besagt, dass das Pfandrecht untrennbar mit der gesicherten Forderung verbunden ist – sowohl in seinem Bestand als auch in seinem Umfang. Erlischt die Hauptforderung, so endet automatisch auch das Pfandrecht. Diese Regelung dient nicht nur der rechtlichen Klarheit, sondern schützt auch den Schuldner, da sie verhindert, dass ein Pfandrecht ohne eine zugrunde liegende Schuld weiterbesteht. Gleichzeitig unterstreicht dieses Prinzip den Zweck des Pfandrechts als verlässliches Sicherungsinstrument. Das Pfandrecht verbindet auf elegante Weise rechtliche Sicherheit für den Gläubiger mit einem ausgewogenen Schutz des Schuldners und bleibt dadurch ein unverzichtbarer Bestandteil der rechtlichen Ordnung.
Aus der Perspektive des Gläubigers ist das Pfandrecht der Bürgschaft vorzuziehen. Im Einzelnen lassen sich zwischen diesen beiden Sicherungsmitteln die folgenden wesentlichen Unterschiede feststellen: Das Pfandrecht stellt ein absolutes Recht dar, welches die Sachhaftung als zentralen Inhalt hat. Im Gegensatz dazu ist das Recht gegenüber dem Bürgen obligatorischer Natur und begründet eine persönliche Haftung des Bürgen. Beide Formen der Sicherungsrechte sind grundsätzlich akzessorischer Art. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Durchsetzbarkeit der jeweiligen Rechte. Während der Gläubiger beim Pfandrecht in der Regel die Möglichkeit hat, den Pfandgegenstand unabhängig vom Zutun des Schuldners zu verwerten, hängt die Durchsetzung eines Anspruchs aus der Bürgschaft stark von der Bonität und Zahlungsbereitschaft des Bürgen ab. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass die Realisierung der Forderung bei einer Bürgschaft langwieriger und risikobehafteter ist, was das Pfandrecht aus Sicht des Gläubigers oft zu einer effizienteren und sichereren Absicherung macht.
Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftspfand sind jedoch spezifische Ausnahmen zu beachten. Die Bürgschaft ist in der Regel subsidiär ausgestaltet, was bedeutet, dass der Bürge erst dann in Anspruch genommen werden darf, wenn der Hauptschuldner zumindest erfolglos gemahnt worden ist. Bestehen für eine Forderung sowohl eine Bürgschaft als auch ein Pfandrecht, so steht es dem Gläubiger frei, das Mittel zur Befriedigung seiner Ansprüche auszuwählen. Nach erfolgter Zahlung durch den Bürgen besitzt dieser ein Regressrecht nicht nur gegenüber dem Hauptschuldner gemäß der internen Rechtsbeziehung und § 1358 ABGB, sondern auch gegenüber einem dritten Pfandbesteller. Dies gilt entsprechend für das Regressrecht des Pfandbestellers gegenüber dem Hauptschuldner und dem Bürgen. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Rangordnung der Sicherungsrechte. Im Falle einer Pfandrechtsverwertung ist die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch entscheidend. Gläubiger mit einem höheren Rang werden bei der Verteilung des Verwertungserlöses prioritär befriedigt, wodurch Gläubiger mit einem nachrangigen Pfandrecht das Risiko tragen, leer auszugehen. Daher ist es essenziell, die Rangstelle des eigenen Pfandrechts zu kennen und diese bei der Bestellung des Pfands genau zu prüfen, um eine möglichst hohe Sicherheit für die Forderung zu gewährleisten.
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
Die Etablierung eines Pfandrechts durch ein Rechtsgeschäft wird als Verpfändung bezeichnet, während sie im Rahmen eines behördlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens als Pfändung erfolgt.
Prinzipien des Pfandrechtes:
Akzessorietät
Das Pfandrecht erfüllt eine reine Sicherungsfunktion und ist daher gemäß § 469 ABGB unmittelbar an die Entstehung und den Fortbestand des zu sichernden Rechts gebunden. Es handelt sich somit um ein akzessorisches Recht.
Das Pfandrecht spielt wie bereits erwähnt, eine essenzielle Rolle im Bereich der Rechtssicherung und dient als Garant für die Durchsetzung von Forderungen. Es zeichnet sich durch seine akzessorische Natur aus, da es gemäß § 469 ABGB untrennbar mit der Entstehung und dem Fortbestand des zu sichernden Rechts verbunden ist. Diese enge Verknüpfung unterstreicht die reine Sicherungsfunktion des Pfandrechts, das in seiner juristischen Präzision und Zweckmäßigkeit ein unverzichtbares Werkzeug im österreichischen Zivilrecht darstellt.Durch diese klar strukturierte Verbindung gewährleistet das Pfandrecht die Absicherung von Gläubigern, ohne dabei über seine eigentliche Funktion hinauszugehen. Es ist ein Symbol für Stabilität und Verlässlichkeit und bildet eine wesentliche Grundlage für vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen und rechtliche Sicherheit.
In besonderen Ausnahmefällen sieht die gesetzliche Regelung eine ausschließliche Sachhaftung vor. Dies bedeutet, dass dem Gläubiger kein persönlich haftender Schuldner zur Verfügung steht und er zur Durchsetzung seiner Ansprüche ausschließlich auf eine spezifische Sache zurückgreifen kann. Im Zusammenhang mit einem Faustpfand kann eine solche Form der Sachhaftung eintreten, da zwar die gesicherte Forderung verjährt, nicht jedoch das Pfandrecht, sofern sich das Pfand gemäß § 1483 ABGB weiterhin im Besitz des Gläubigers befindet. Ein weiterer zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Bedeutung der Verjährung und deren Auswirkungen auf die Sachhaftung. Sobald eine Forderung verjährt, verliert der Gläubiger grundsätzlich das Recht, diese gerichtlich geltend zu machen. Jedoch bleibt bei bestimmten Sicherungsmitteln, wie dem Faustpfand, das dingliche Recht weiterhin bestehen. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger bei Verjährung der Forderung dennoch eine Absicherung hat, indem er auf das Pfand als Sicherungsobjekt zurückgreifen kann, was die Bedeutung der Sachhaftung als zentrales Element im Gläubigerschutz unterstreicht.
So lange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. In so fern aber die Forderung den Werth des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
Die Frage, ob die Begründung einer reinen Sachhaftung durch Rechtsgeschäft zulässig ist, wird kontrovers diskutiert, jedoch heute überwiegend bejaht. Ein Pfand kann zur Absicherung bedingter und künftiger Forderungen bestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt der Einräumung des Pfandrechts hinreichend individualisierbar sind. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Pfand für sämtliche in der Zukunft entstehenden Forderungen begründet werden soll. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes der Interessen des Eigentümers. Um eine Balance zwischen den Sicherungsinteressen des Gläubigers und den Eigentumsrechten des Schuldners zu wahren, hat der Gesetzgeber klare Grenzen und Voraussetzungen geschaffen. Diese Regelungen dienen nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Vermeidung von Missbrauch, insbesondere bei der Bestellung von Pfandrechten, die eine weitreichende Bindung des Vermögens des Schuldners bewirken könnten.
Recht an einer fremden Sache
Grundsätzlich betrifft das Pfandrecht Dinge, die nicht im Eigentum des Pfandgläubigers stehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Eigentümer bereits ein unbeschränktes dingliches Recht an der Sache hat, wodurch ein beschränktes dingliches Befriedigungsrecht in der Regel nicht zweckmäßig wäre. Dennoch gibt es Ausnahmen, insbesondere im Liegenschaftsrecht sowie beim Pfandrecht an beweglichen Sachen. Eine besondere Regelung findet sich zum Beispiel im gesetzlichen Pfandrecht des Kommissionärs gemäß §§ 397 ff UGB, das auch dann gilt, wenn das Kommissionsgut im Eigentum des Kommissionärs steht. Von besonderer Bedeutung ist die gesetzlich geregelte Verwertung des Pfands, sollte der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen. In der Praxis wird dies meist durch eine öffentliche Versteigerung umgesetzt, bei der der Erlös zur Begleichung der offenen Forderungen dient. Diese Vorgehensweise gewährleistet einerseits den Schutz des Schuldners vor willkürlichen Verwertungsmaßnahmen und sichert andererseits, dass der Gläubiger seine Ansprüche ordnungsgemäß durchsetzen kann. Dieses Verfahren schafft somit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten beider Parteien und sorgt für Rechtssicherheit auf beiden Seiten.
Spezialitätsgrundsatz
Im Bereich des Pfandrechts gilt der zentrale Grundsatz, dass dingliche Rechte ausschließlich an genau bestimmten Sachen begründet werden können. Dabei bleibt es jedoch rechtlich zulässig, mehrere Gegenstände gleichzeitig zur Sicherung derselben Forderung zu verpfänden. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die rechtliche Konstruktion der Simultanhypothek. Wichtig ist, dass die zu sichernde Forderung eindeutig und klar bestimmt wird. Diese Bestimmtheit stellt ein essenzielles Erfordernis dar und muss spätestens im Zeitpunkt der Verwertung des Pfandrechts im juristischen Sinne vollumfänglich gegeben sein. Nur so kann ein rechtssicherer Umgang mit Pfandrechten gewährleistet werden.
Die gesamte verpfändete Sache steht uneingeschränkt für die gesamte Forderung ein. Selbst wenn ein Teil der Schuld beglichen wird, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, Teile des Pfandes freizugeben. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilung der Sache oder die Begründung von Miteigentum erfolgen, bleibt jede Komponente – sowohl der physische als auch der rechtliche Anteil – als Sicherheit für die gesamte Schuld bestehen. Dennoch kann die Weigerung eines Hypothekargläubigers, einer lastenfreien Abschreibung eines Grundstücksteils zuzustimmen, unter Umständen gegen seine Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Vertragspartner verstoßen, sofern die verbleibende Sicherheit nachweislich ausreicht, um die Forderung zu decken.
Ein bemerkenswerter Ausnahmefall findet sich beim Geldpfand: Hier hat der Eigentümer das Recht, bei teilweiser Tilgung die Herausgabe des anteiligen, frei gewordenen Betrages zu verlangen. Eine zusätzliche Komplexität ergibt sich, wenn die Pfandsache nachträglich belastet werden soll. In diesem Fall ist in der Regel die ausdrückliche Zustimmung des ursprünglichen Gläubigers erforderlich. Diese Zustimmung wird zumeist davon abhängig gemacht, dass die zusätzliche Belastung die ursprüngliche Sicherheit nicht beeinträchtigt. Ob der Wert der Pfandsache auch bei einer Mehrfachbelastung ausreicht, um sämtliche Forderungen vollständig zu decken, ist besonders sorgfältig zu prüfen. Der Schutz der Interessen des ursprünglichen Gläubigers hat hier stets Vorrang, um sicherzustellen, dass dessen Ansprüche nicht gefährdet werden. Diese rechtliche Balance zwischen Sicherheit, Flexibilität und Verantwortung unterstreicht die Eleganz und Präzision der ungeteilten Pfandhaftung im österreichischen Zivilrecht.
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.
Rechtliche Grundlagen zur Verpfändung und Schutz des Existenzminimums
Die Verpfändung von Gegenständen, die nicht unmittelbar verwertet werden können, kann in bestimmten Fällen als Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts interpretiert werden. Um jedoch den Schutz des Schuldners und seines notwendigen Existenzminimums zu gewährleisten, wurden durch spezifische gesetzliche Vorgaben klare Verpfändungsverbote festgelegt. Diese Regelungen dienen dazu, eine Überbelastung des Schuldners zu verhindern und dessen grundlegende Lebensführung zu sichern. Ein zentrales Beispiel hierfür betrifft die Pfändung von Einkünften aus einem Dienstverhältnis. Nach den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere in den §§ 291a und 293 der Exekutionsordnung (EO), ist es unzulässig, ein Pfandrecht an Bezügen bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe zu begründen. Diese Schutzmaßnahmen stellen sicher, dass der Schuldner über ein finanzielles Minimum verfügt, das ihm erlaubt, die grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Die gesetzliche Regelung dieser Verbote zeigt deutlich, wie wichtig ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern ist. Sie soll gewährleisten, dass Gläubigerrechte durchgesetzt werden können, ohne die Existenzgrundlage des Schuldners unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.
Unpfändbarer Freibetrag(„Existenzminimum“)
Absatz 1: Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach Paragraph 291, ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
-
Absatz 2: Der Betrag nach Absatz eins, erhöht sichum ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
-
-
um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
-
-
-
Absatz 3: Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
-
Ziffer 1: 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
-
-
Ziffer 2: 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
-
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar. -
-
Absatz 4: Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
-
Absatz 5:
Zwingendes Recht
Absatz 1: Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
-
Absatz 2: Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
-
Absatz 3: Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.
-
Absatz 4: Ein Übereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Exekution unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
Bestimmte Gegenstände unterliegen der Regelung der Unverpfändbarkeit. Dies bedeutet, dass an diesen Gegenständen kein rechtsgeschäftliches Pfandrecht begründet werden kann. Darüber hinaus existieren Gegenstände, die als unpfändbar klassifiziert sind. Hierbei ist es Gläubigern im Rahmen der Zwangsvollstreckung untersagt, ein exekutives Pfandrecht an diesen Objekten geltend zu machen. Entsprechende Regelungen finden sich beispielsweise in § 293 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO). Aus der Zielsetzung der gesetzlichen Verbotsnorm können sich jedoch Ausnahmefälle ergeben. So ist es etwa möglich, Lohnansprüche uneingeschränkt zu verpfänden, um die Absicherung eines Kredits zu gewährleisten, den ein Arbeitnehmer aufgrund eines Zahlungsverzugs des Arbeitgebers aufnimmt. Darüber hinaus gibt es Gegenstände, die zwar unpfändbar sind, deren Verpfändung jedoch rechtlich wirksam bleibt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Ehering, wie in den §§ 250 ff EO geregelt. Ein weiterer zentraler Aspekt im Bereich der Pfändungsregelungen ist die sogenannte Pfändungsschutzgrenze. Diese kommt insbesondere bei Geldforderungen zur Anwendung. Die gesetzlich festgelegte Pfändungsschutzgrenze dient dem Schutz des Schuldners und soll gewährleisten, dass diesem trotz Pfändung ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben. Die Höhe dieser Grenze wird individuell unter Berücksichtigung der Lebenssituation des Schuldners bestimmt, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Dieser Mechanismus stellt einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der Gläubiger und der sozialen Absicherung des Schuldners dar.
Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
Absatz 1: Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn
-
Ziffer eins: diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
-
Ziffer 2: die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
-
Ziffer 3: nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und
-
Ziffer 4: eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
-
Absatz 2: Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.
-
Absatz 3: In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
-
Absatz 4: Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.

Der Begriff der Sache ist im Sinne des § 285 ABGB weit auszulegen. Demzufolge können Pfandrechte sowohl an körperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen als auch an unkörperlichen Gütern begründet werden. Dazu zählen unter anderem:
- Forderungsrechten
- Bestandrechten
- Fruchtgenussrechte
- Pfandrechten
- Afterpfandrechten
- Patentrechten
- Markenrechten
- Anteilsrechten an Gesellschaften
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung: Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne
Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
Die Frage, ob öffentlich-rechtliche Bewilligungen als Gegenstand eines Pfandrechts dienen können, ist ein heiß diskutiertes Thema in der juristischen Fachwelt. Nach dem Grundsatz der Spezialität ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein gesamtes Vermögen, ein Sondervermögen oder ein Unternehmen als Einheit in ein Pfandrecht einzubringen. Stattdessen bezieht sich ein Pfandrecht stets nur auf die einzelnen Bestandteile. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine symbolische Übergabe gemäß § 427 ABGB (UNO ACTU) übertragen werden.
Ein entscheidender Punkt in dieser Diskussion ist die Abgrenzung zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren Rechten. Insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Bewilligungen stellt sich die Frage, ob diese lediglich persönliche Berechtigungen des Inhabers darstellen oder ob sie eine wirtschaftliche Verwertbarkeit besitzen, die sie für ein Pfandrecht zugänglich macht. Hierbei hängt die rechtliche Einstufung maßgeblich vom spezifischen Charakter der Bewilligung ab. Zentral ist dabei die Unterscheidung, ob eine Bewilligung mit einer dinglichen Komponente verbunden ist oder lediglich eine persönliche Genehmigung darstellt. Diese Differenzierung ist von enormer Bedeutung, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verwertungsmöglichkeiten der jeweiligen Rechte klar definiert. Die Praxis zeigt, dass die konkrete Ausgestaltung der Bewilligung und deren wirtschaftlicher Nutzen entscheidend dafür sind, ob sie im Rahmen eines Pfandrechts verwertbar ist oder nicht.
Übergabe durch Zeichen
Befindet sich eine unbewegliche Sache im Alleineigentum, so kann ein Pfandrecht ausschließlich an der gesamten Sache und nicht an einzelnen Anteilen begründet werden. Nach der vorherrschenden Rechtsauffassung (h.M.) ist es jedoch dem Alleineigentümer einer beweglichen Sache möglich, ein Pfandrecht nicht nur an der gesamten Sache, sondern auch an einem Bruchteil, beispielsweise einem Viertel (1/4), zu begründen. Im Bereich des Grundpfandrechts ist eine derartige Begründung von Anteilen hingegen ausgeschlossen (§ 13 GBG). Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten. Während gesetzliche Pfandrechte automatisch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen entstehen, setzen vertragliche Pfandrechte eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Vertragliche Pfandrechte bieten den Parteien mehr Flexibilität in der Gestaltung der Rechte und Pflichten, erfordern jedoch eine sorgfältige Dokumentation, um Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden. Besonders im geschäftlichen Kontext ist es ratsam, vertragliche Pfandrechte detailliert und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben auszugestalten.
§ 13 GBG: Absatz 1: Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden. Absatz 2:Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.
Miteigentümer besitzen die juristische Möglichkeit, ihren ideellen Anteil an einer Sache zu verpfänden. Im Falle der Einrichtung eines sogenannten „Teilpfands“ bleibt dieses Recht auch dann bestehen, wenn das Eigentum an der Sache vollständig auf eine einzelne Person übergeht. Aufgrund der Teilbarkeit von Geldforderungen besteht darüber hinaus die Option, ein Nachpfandrecht an einem Teil der verpfändeten Forderung zu begründen. Zusätzlich steht es einem Miteigentümer offen, sein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Sache vertraglich zu regeln oder zu veräußern. Dieser Ansatz eröffnet eine erhöhte Flexibilität, insbesondere in Konstellationen, in denen mehrere Eigentümer unterschiedliche Nutzungsinteressen an einer gemeinschaftlichen Sache verfolgen. Durch die Etablierung klarer vertraglicher Vereinbarungen können potenzielle Konflikte effektiv vermieden und die individuellen Bedürfnisse der beteiligten Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die selbständigen Bestandteile und das Zubehör einer Sache. Diese können unabhängig von der Hauptsache in das Pfandrecht einbezogen und verpfändet werden. Eine Absonderung im Vorfeld ist hierfür nicht erforderlich.
An künftigen Sachen gibt es keine dinglichen Rechte und daher auch kein Pfandrecht. Dem Abschluss des (obligatorischen) Verpfändungsvertrages und der dinglichen Einigung steht allerdings nichts im Wege. Das dingliche Pfandrecht wird jedoch erst nach Entstehung der Sache und der vollständigen Setzung des Modus (zB. der Übergabe) existent. Werden künftige Forderungen verpfändet, so ist auf deren Bestimmtheit zu achten.
Eine besondere Bedeutung kommt der Unterteilung in Faustpfand (Pfandrecht an beweglichen Vermögensgegenständen) und Grundpfand (Pfandrecht an unbeweglichen Vermögensgegenständen, wie beispielsweise einer Hypothek) zu.
Umfang des Pfandrechtes und der Haftung
Gemäß § 457 ABGB erstreckt sich das Pfandrecht bei Verpfändung einer Sache auch auf deren Bestandteile, Erträge sowie das Zubehör.
Objektiver Umfang des Pfandrechtes
Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freien Eigentume des Verpfänders gehörige Teile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, in so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein Gut, und einem andern später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.
Aus der in zahlreichen Streitfragen diskutierten Bestimmung lassen sich die folgenden Schlussfolgerungen ableiten: Unselbständige Bestandteile (wie beispielsweise Früchte vor deren Absonderung) sind zwingend an das rechtliche Schicksal der Hauptsache gebunden. Ihre Abtrennung führt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, zur Aufhebung der Pfandwirkung. Selbständige Bestandteile und Zubehörstücke, die im Eigentum des Verpfänders stehen und bereits bei der Verpfändung vorhanden sind, gelten im Zweifelsfall als mitverpfändet. Gleichwohl verlieren auch sie mit ihrer Absonderung die Pfandbindung. Die Frage, ob das Pfandrecht auf nachträglich hinzukommende selbständige Bestandteile und Zubehörstücke ausgedehnt wird, unterliegt dem Parteiwillen. Zivilfrüchte hingegen sind grundsätzlich nicht von der Verpfändung der Hauptsache erfasst. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese unabhängig von der Hauptsache gesondert zu verpfänden.
Die Ertragshypothek, auch bezeichnet als Revenuenhypothek oder Pfandrecht ad fructus, gewährt dem Gläubiger ausschließlich das Recht, sich aus den Erträgen der Pfandsache zu befriedigen. Während das Pfandrecht in diesem Zusammenhang weiterhin an der Liegenschaft selbst besteht, ist dessen Verwertungsmöglichkeit explizit auf die Erträge beschränkt. Dementsprechend ist der Gläubiger lediglich dazu berechtigt, Maßnahmen wie die Anordnung einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung zu beantragen. Eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft ist hingegen ausgeschlossen.
Das Pfand dient in erster Linie der Sicherstellung der Hauptforderung und umfasst darüber hinaus die anfallenden Nebenkosten, insbesondere die Zinsen gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 GBG. Zusätzlich erstreckt sich die Haftung des Pfandes auf die gesetzlichen Verzugszinsen.
Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen geschuldet werden, genießen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren denselben Rang wie das Kapital. Des Weiteren stellt das Pfand eine Sicherheit für Prozess- und Exekutionskosten (§ 16 GBG, § 216 EO) sowie für Schadensersatzansprüche infolge von Nichterfüllung und für Vertragsstrafen dar.
Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht erstreckt sich, sofern keine spezifischen Bestimmungen vorliegen, ebenfalls auf die Prozess- und Exekutionskosten.
Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
-
Absatz 1: Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen: Ziffer 1 falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;
-
Ziffer 2: Die aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden. Diese Ansprüche sind jedoch ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse zu berichtigen, wenn sie nicht spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet wurden;
-
Ziffer 3: die aus den letzten fünf Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß Paragraph 27, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobei Ansprüche mehrerer Miteigentümer untereinander den gleichen Rang haben;
-
Ziffer 4: Die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuer- und Gebührenforderungen, die nicht pfandrechtlich sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers, die Deckung für die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten und die Entschädigungsansprüche für einverleibte Bestandrechte sowie für andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung nicht zu übernehmende Rechte und Lasten, sämtliche nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen oder nach der Zeitfolge der pfandweisen Beschreibungen und der sonst nachgewiesenen Rechtsbegründungsakt.
-
-
Absatz 2:
Wie wird ein Pfandrecht erworben?
Der Erwerb eines Pfandrechts an unbeweglichen Gütern – beispielsweise Immobilien – setzt das Vorliegen eines rechtlichen Titels voraus. Dieser Titel bildet die Rechtsgrundlage für das Pfandrecht. Im Falle von Immobilien handelt es sich hierbei um eine sogenannte Pfandbestellungsurkunde, die auch als Pfandbestellungsübereinkunft bezeichnet wird. Auf Grundlage dieser Urkunde erfolgt die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch. Dieser Vorgang wird als Modus bezeichnet und stellt die formale und rechtswirksame "Übergabe" des Pfands dar. Mit der Eintragung entsteht eine öffentlich einsehbare Hypothek. Für bewegliche Sachen, wie beispielsweise Gold oder Gemälde, findet hingegen das Faustpfandprinzip Anwendung. Das Pfandrecht wird hierbei durch die Übergabe und Verwahrung der Sache beim Pfandgläubiger rechtlich abgesichert. Ein weiterer wesentlicher Aspekt beim Pfandrecht ist die Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers. Sollte der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, hat der Gläubiger das Recht, das Pfand zu verwerten, um seine Forderungen zu begleichen. Bei unbeweglichen Gütern geschieht dies in der Regel durch eine Zwangsversteigerung, die gerichtlich angeordnet wird. Für bewegliche Sachen hingegen erfolgt die Verwertung meist durch einen Verkauf. Die gesetzlichen Regelungen stellen hierbei sicher, dass alle Parteien fair behandelt werden und der Schuldner nach Möglichkeit vor einem unverhältnismäßigen Verlust geschützt wird.
Die Hypothek: Pfandrecht an einem Grundstück
Eine Hypothek stellt ein dingliches Sicherungsrecht an einer unbeweglichen Sache, wie beispielsweise einer Immobilie, dar. Sie wird durch die Eintragung im Lastenblatt C des Grundbuchs rechtswirksam begründet. Der primäre Zweck einer Hypothek besteht in der Absicherung einer finanziellen Forderung. Dieses Instrument wird insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung und Wohnbaukredite eingesetzt und bildet häufig die Grundlage für die Gewährung vorteilhafter Zinssätze.
Grundsätzlich lassen sich Hypotheken in zwei verschiedene Ausgestaltungsformen unterteilen:
- Festbetragshypothek (auch Darlehenshypothek genannt): Bei dieser Variante ist das dingliche Sicherungsrecht unmittelbar mit einem bestimmten Kredit verbunden und auf den jeweiligen Darlehensbetrag, einschließlich einer Absicherung von Nebenkosten, begrenzt. Nach vollständiger Rückzahlung des Kredits ist eine weitere Nutzung des Pfandrechts für andere Darlehen ausgeschlossen.
- Höchstbetragshypothek: Diese Form des Sicherungsrechts ist durch einen maximalen Betrag limitiert, jedoch nicht explizit an ein einzelnes Darlehen gebunden. Nach der Rückführung der ursprünglichen Verbindlichkeit kann die Hypothek unter Umständen für weitere Kredite in Anspruch genommen werden.
Pfandrecht im Grundbuch: Beispiel
Angenommen, Sie verfügen über Eigenmittel in Höhe von 50.000 Euro und finanzieren den verbleibenden Kaufpreis einer Immobilie in Höhe von 200.000 Euro durch ein Darlehen, wird die Bank im Grundbuch eine Festbetragshypothek in Höhe von 240.000 Euro eintragen lassen. Diese Hypothek setzt sich aus dem Darlehensbetrag von 200.000 Euro sowie einer Sicherheitsreserve für Nebenkosten in Höhe von 20 % zusammen. Die Sicherheitsreserve dient dazu, potenzielle Kosten wie Gerichtskosten, Gebühren und aufgelaufene Zinsen im Falle eines Kreditausfalls sowie einer anschließenden (Zwangs-)Versteigerung der Immobilie abzudecken.
Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch: Kosten
Die Eintragung eines Pfandrechts in das Grundbuch ist erforderlich, sobald eine Liegenschaft teilweise durch Fremdfinanzierung erworben wird. Österreichische Banken oder Bausparkassen sichern die jeweilige Finanzierung in solchen Fällen durch eine grundbücherliche Besicherung ab. Konkret bedeutet dies, dass bei der Aufnahme eines Kredits die betreffende Immobilie als Sicherheit für den gewährten Kredit dient. Zu diesem Zweck muss das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen werden. Dieser Antrag ist üblicherweise beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Dafür sind eine beglaubigte und unterzeichnete Schuld- bzw. Pfandbestellungsurkunde sowie ein Grundbuchgesuch vorzulegen.
Die mit der Eintragung des Pfandrechts verbundenen Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
- Eingabegebühr für das Grundbuchgesuch: 47 Euro (beziehungsweise 66 Euro, sofern der Antrag nicht über den Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird; die Gebühr ist durch Einzahlung auf das Gerichtskonto zu entrichten).
- Eintragungsgebühr für das Pfandrecht (Pfandrechtseintragungsgebühr): 1,2 % der Höhe der Hypothek einschließlich Nebengebührensicherstellung.
Vor der Eintragung des Pfandrechts muss zudem die Grundbucheintragung des Eigentums (auch als „Einverleibung“ bezeichnet) erfolgen. Für diese ist unter Vorlage eines beglaubigten und unterzeichneten Kaufvertrags eine Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Kaufpreises zu entrichten. Zusätzlich fällt eine weitere Eintragungsgebühr an, deren Höhe nachträglich vom Gericht vorgeschrieben wird. Diese reduziert sich im Falle einer Abbuchung oder Einziehung um 23 Euro.
Löschung des Pfandrechts aus dem Grundbuch
Solange eine Verbindlichkeit gegenüber der Bank besteht, bleibt diese als Gläubigerin berechtigt, ein Pfandrecht an Ihrer Liegenschaft auszuüben. Erst nach vollständiger Tilgung der Schuld erlischt dieses Pfandrecht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Löschung eines Pfandrechts im Grundbuch setzt die Einhaltung folgender Schritte voraus:
1.) Anforderung der Löschungsquittung:
Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung der Bank, die die Löschung der Hypothek genehmigt. Diese Erklärung wird ausgestellt, sobald sämtliche Kreditverpflichtungen vollständig erfüllt wurden. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung dieses Dokuments.
2.) Erstellung des Grundbuchgesuchs:
Für die Erstellung des Grundbuchgesuchs sind spezifische inhaltliche und formale Anforderungen zu beachten, die juristischen Laien in der Regel nicht geläufig sind. Es wird daher empfohlen, die Löschung des Pfandrechts durch einen Notar durchführen zu lassen. Die Gebühren betragen 47 Euro bei elektronischer Einreichung des Antrags, zuzüglich etwaiger Notariatskosten.
In Österreich ist der Prozess zur Löschung eines Pfandrechts aus dem Grundbuch klar geregelt. Diese Regelung gewährleistet höchste Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verfahrens.
Das Pfandrecht ist ein rechtlich verbindliches und vorrangiges Sicherungsrecht, das dem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, sich im Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensgegenständen (Spezialität) zu befriedigen. Es handelt sich hierbei um ein dingliches Recht gemäß § 308 ABGB, das im Sinne des § 307 ABGB grundsätzlich an fremdem Eigentum besteht. Eine Ausnahme bildet dabei das Pfandrecht an eigenem Eigentum, wie es beispielsweise bei der forderungsbekleideten Eigentümerhypothek der Fall ist.Die Begründung eines Pfandrechts durch einen Dritten erfordert keine Zustimmung des Hauptschuldners. Dieser Dritte, auch als Realschuldner bezeichnet, unterliegt ausschließlich der Sachhaftung, ohne einer persönlichen Haftung ausgesetzt zu sein.
Ein Pfand kann sowohl zur Sicherung bedingter als auch zukünftiger Forderungen bestellt werden, vorausgesetzt, dass diese zum Zeitpunkt der Einräumung des Pfandrechts hinreichend präzise individualisierbar sind. Diese Anforderung entfällt jedoch, wenn ein Pfand zur Absicherung sämtlicher zukünftiger Forderungen begründet werden soll.Demzufolge ist es möglich, auch Forderungen, die erst in der Zukunft entstehen, bereits vor deren Entstehung durch ein Pfandrecht abzusichern. Diese Regelung findet gleichermaßen Anwendung auf das Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß § 19a RAO.

Insolvenz des Pfandschuldners
Die Insolvenz des Pfandschuldners beeinträchtigt ein vor der Insolvenzeröffnung erworbenes Pfandrecht grundsätzlich nicht; dieses begründet vielmehr einen Absonderungsanspruch (§§ 11, 48 IO). Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tritt gemäß § 13 IO eine Grundbuchssperre ein. Richterliche oder administrative Pfandrechte können an den zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen nicht mehr eingeräumt werden (§ 10 Abs. 1 IO). Eine Ausnahme bilden Masseforderungen, und gesetzliche Pfandrechte können auch nach Insolvenzeröffnung entstehen.
Weitere relevante Aspekte
Das sogenannte Flaschenpfand stellt kein Pfandrecht dar, sondern lediglich eine Rückverkaufsoption für den Käufer. Die Rechtsbegründung eines Pfandrechtes durch ein Rechtsgeschäft wird als Verpfändung bezeichnet, während die Begründung eines exekutiven Pfandrechtes als Pfändung bezeichnet wird.
Löschung des Pfandrechts
Das Pfandrecht erlischt grundsätzlich als akzessorisches Recht mit dem Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung, in der Regel durch Tilgung. Im Falle eines Liegenschaftspfandrechtes bleibt dieses jedoch formell bestehen, bis dessen Löschung im Grundbuch erfolgt. Weitere Gründe, die das Pfandrecht unabhängig vom Bestand der Forderung beenden können, sind beispielsweise ein Verzicht auf das Pfandrecht, der Untergang der Pfandsache (§ 467 ABGB), der Ablauf einer zeitlichen Befristung (§ 468 ABGB), die Vereinigung (§ 1445 ABGB) oder ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch Dritte. Zu den möglichen Tilgungsgründen zählen Zahlung, Verzicht oder Aufrechnung. Auch eine Novation führt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zum Erlöschen des Pfandrechts (§ 1378 ABGB). Das Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung besagt, dass das Pfandrecht bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung Bestand hat. Eine teilweise Befriedigung verpflichtet den Gläubiger nicht, einzelne Pfandgegenstände oder Bestandteile des Pfandes freizugeben.
Pfandrechte an beweglichen Sachen
Der Pfandbesteller ist verpflichtet, die Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe des Pfandes zu erbringen. Der Pfandnehmer hat das Pfand erst nach Begleichung der Schuld zurückzustellen. Für die Rückforderung des Pfandes muss der Pfandbesteller zumindest eine Befriedigung des Gläubigers anbieten. Das Pfand ist vom Schuldner abzuholen; eine Verpflichtung des Gläubigers zur Übersendung besteht nicht.
Pfandrechte an unbeweglichen Sachen
Hypotheken werden erst durch die Einverleibung der Löschung im Grundbuch aufgehoben. Das forderungslose Pfandrecht bleibt formell bestehen, bis dessen Löschung erfolgt. Der Eigentümer hat das Recht, über eine solche Hypothek zu verfügen, und es besteht die Möglichkeit eines gutgläubigen Hypothekenerwerbs durch Dritte. Wird die Forderung durch den Realschuldner beglichen, so geht die Forderung gemäß § 1358 ABGB auf ihn über, wodurch er eine forderungsbekleidete Eigentümerhypothek erwirbt.Die Löschungsgründe begründen lediglich den Titel für die Löschung eines Pfandrechts. Ein Hypothekargläubiger ist gemäß § 1369 ABGB verpflichtet, eine Löschungsquittung auszustellen, die als einverleibungsfähige Urkunde dient. Ist die Forderung nur teilweise getilgt, besteht Anspruch auf eine Teillöschungsquittung. Geht die Löschungsquittung verloren, ist der Gläubiger verpflichtet, ein Duplikat auszustellen.Die Löschung einer Hypothek kann auf Antrag des Eigentümers oder, mit Zustimmung des Eigentümers, durch den Hypothekargläubiger erfolgen (§ 76a Abs. 2 GBG). Eine schriftliche und unbeglaubigte Zustimmung des Eigentümers genügt hierbei.
Gesellschaftsrechte und Mietrechte
Mitgliedschaftsrechte in Gesellschaften sind grundsätzlich pfändbar, sofern sie einen Verwertungserlös versprechen. Dies betrifft insbesondere Anteile an Aktiengesellschaften, GmbHs oder Genossenschaften. Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung beschränkt sich die Verpfändbarkeit jedoch auf das Auseinandersetzungsguthaben und etwaige Gewinnanteile (§ 56 GenG). Miet- oder Pachtrechte können nur dann verpfändet werden, wenn sie einen wirtschaftlichen Nutzen versprechen.
Rechte höchstpersönlicher Natur
Höchstpersönliche Rechte wie das Wiederkaufsrecht sind grundsätzlich weder pfändbar noch verpfändbar. Der Rückübertragungsanspruch nach Ausübung eines Wiederkaufsrechts ist jedoch pfändbar, ebenso wie analoge Ansprüche beim Rückverkaufsrecht (§ 1071 ABGB) oder Vorkaufsrecht (§ 1074 ABGB). Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB ist mangels Verwertbarkeit ebenfalls ausgeschlossen.
Insolvenz und Pfandrechte
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beeinträchtigt ein vorab eingerichtetes Pfandrecht nicht, da dieses einen Absonderungsanspruch begründet (§§ 11, 48 IO). Nach Verfahrensbeginn tritt eine Grundbuchssperre ein (§ 13 IO), wodurch keine neuen gerichtlichen oder administrativen Pfandrechte an Insolvenzmasse-Sachen eingeräumt werden können. Eine Ausnahme bilden gesetzliche Pfandrechte oder Masseforderungen, die auch nach Insolvenzeröffnung entstehen können.
Löschung und Erlöschen von Pfandrechten
Ein Pfandrecht erlischt als akzessorisches Recht grundsätzlich mit der Begleichung der gesicherten Forderung. Bei Liegenschaftspfandrechten bleibt das Recht formell bestehen, bis es im Grundbuch gelöscht wird. Weitere Erlöschensgründe umfassen Verzicht, Untergang der Pfandsache (§ 467 ABGB), Zeitablauf (§ 468 ABGB), Vereinigung (§ 1445 ABGB) oder einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb. Das Prinzip der ungeteilten Pfandhaftung besagt, dass ein Pfandrecht bis zur vollständigen Tilgung der Forderung Bestand hat; eine teilweise Tilgung führt nicht automatisch zur Freigabe einzelner Pfandobjekte.
Besonderheiten bei Hypotheken
Hypotheken erlöschen erst durch formelle Löschung im Grundbuch. Auch eine forderungslose Hypothek bleibt bestehen, bis ihre Löschung beantragt wird. Der Hypothekargläubiger ist verpflichtet, auf Verlangen des Schuldners eine Löschungsquittung auszustellen (§ 1369 ABGB). In Sonderfällen, beispielsweise bei Zwangsversteigerung oder gutgläubigem Hypothekenerwerb, gelten besondere Regelungen (§ 470 Satz 2 ABGB).
Spezielle Erlöschensgründe
Pfandrechte erlöschen unter folgenden Umständen:
- Zerstörung der Pfandsache: Bei vollständigem Untergang der Pfandsache erlischt das Pfandrecht; bei Wiederherstellung lebt es neu auf.
- Verzicht: Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht beendet das Pfandrecht (§ 1444 ABGB).
- Rückstellung: Die Rückgabe der Pfandsache führt ebenfalls zum Erlöschen des Rechts, sofern kein Vorbehalt besteht.
Bei Hypotheken kann eine zeitliche Befristung oder Verjährung (§ 1499 ABGB) ebenfalls zum Erlöschen führen, während Faustpfandrechte durch den Besitz des Gläubigers geschützt bleiben (§ 1483 ABGB).
Schlussbemerkung
Pfandrechte sind ein komplexes Rechtsinstitut, das eine sorgfältige Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert. Von der Begründung über die Verwaltung bis hin zur Löschung müssen alle Aspekte präzise geregelt werden, um die rechtlichen Interessen der beteiligten Parteien zu wahren und Risiken zu minimieren. Eine fachkundige Beratung ist in diesem Bereich unerlässlich.