Die Prokura im Unternehmensrecht - Teil 1

Die rechtliche Bedeutung der Prokura

Die Prokura stellt eine weitreichende, gesetzlich geregelte Vollmacht dar, die den Inhaber zur Durchführung sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte sowie Rechtshandlungen befähigt, die im Rahmen des Betriebs eines Unternehmens anfallen. Als spezifische Form der kaufmännischen Vollmacht kommt ihr dabei vor allem im Außenverhältnis eine zentrale Rolle zu. Der Prokurist ist befugt, in Vertretung des Unternehmers Geschäfte rechtsverbindlich abzuschließen, wodurch die Rechte und Pflichten direkt auf den Geschäftsinhaber übergehen. Für Dritte, die mit dem Prokuristen kontrahieren, schafft dies ein hohes Maß an Rechtssicherheit, da sie im Regelfall darauf vertrauen können, dass die durchgeführten Geschäfte sowohl für als auch gegen den Unternehmer rechtliche Wirkung entfalten.

Die Bedeutung und Besonderheiten der Stellvertretung im Unternehmensrecht

Die Stellvertretung stellt ein bewährtes und unverzichtbares Institut des allgemeinen Privatrechts dar. Dennoch erkannte der Gesetzgeber die Notwendigkeit, spezielle vertretungsrechtliche Regelungen einzuführen, um den Anforderungen des unternehmerischen Geschäftsverkehrs in bestmöglicher Weise gerecht zu werden. Dabei wird klar zwischen der Prokura und der Handlungsvollmacht unterschieden, wobei insbesondere die Prokura durch ihre markanten unternehmensrechtlichen Besonderheiten hervorsticht. Ein wesentlicher zentraler Aspekt des Vertretungsrechts ist die rechtliche Absicherung und Flexibilität, die es Unternehmen ermöglicht, effizienter zu agieren. Durch die Delegation von spezifischen Befugnissen an ausgewählte Vertreter können Geschäftsprozesse beschleunigt und unternehmerische Entscheidungen auf verschiedenen Ebenen umgesetzt werden. Dies trägt maßgeblich dazu bei, die strukturelle Handlungsfähigkeit von Unternehmen zu stärken und gleichzeitig rechtliche Risiken durch klare Befugnisregelungen zu minimieren.

Die rechtlichen Grundlagen und wesentlichen Aspekte der Prokura

Gemäß den Bestimmungen der §§ 48-53 UGB, die die Prokura regeln, sind folgende wesentliche Punkte zu beachten: Die Prokura ist eine umfassende handelsrechtliche Vertretungsmacht, die es der bevollmächtigten Person ermöglicht, im Namen des Unternehmens nahezu alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen auszuführen. Sie bedarf einer ausdrücklichen Erteilung durch den Geschäftsinhaber oder die Geschäftsführung und muss im Firmenbuch eingetragen werden, um ihre Gültigkeit zu entfalten. Einschränkungen der Prokura, beispielsweise auf einzelne Geschäftsbereiche, sind im Außenverhältnis grundsätzlich unwirksam, was bedeutet, dass Dritte auf die uneingeschränkte Vertretungsmacht der Prokuristen vertrauen dürfen. Die Bestellung und der Widerruf der Prokura unterliegen strikten gesetzlichen Vorgaben, die stets eingehalten werden müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Prokura – Ihre rechtliche Bedeutung und Details

Die Prokura ist eine besondere Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, die ausschließlich von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer erteilt werden kann. Sie ist durch gesetzliche Bestimmungen klar geregelt und zeichnet sich durch die folgenden Merkmale aus:

  • Die Prokura ist im Firmenbuch verpflichtend einzutragen.

  • Sie kann vom Unternehmer jederzeit widerrufen werden.

  • Ihr Umfang ist gesetzlich festgelegt und umfasst grundsätzlich alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte des Unternehmens.

  • Eine Übertragung der Prokura auf andere Personen ist nicht möglich.

  • Die Prokura ist in ihrem Umfang unbeschränkbar, was sie zu einer sogenannten "Formalvollmacht" macht.

Diese umfassende Vollmacht gibt der Prokuristin oder dem Prokuristen weitreichende Befugnisse im Namen des Unternehmens zu handeln, wobei bestimmte Ausnahmen – wie etwa Grundstücksgeschäfte – gesondert geregelt sind (§ 49 UGB). Die Erteilung der Prokura ist somit nicht nur ein Ausdruck des Vertrauens des Unternehmens, sondern auch mit einer hohen rechtlichen Verantwortung verbunden.

Die Bedeutung der Prokura im Unternehmertum

Man sagt oft, die Prokura sei das „Alter Ego“ des Unternehmers – und tatsächlich wird damit die zentrale Rolle dieses Instruments im geschäftlichen Alltag betont. Die Prokura ist weit mehr als eine bloße Formalität: Sie erleichtert den unternehmerischen Geschäftsverkehr, sorgt für klare Strukturen und bietet gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit.Durch die gesetzliche Verpflichtung, die Prokura im Firmenbuch einzutragen, wird eine transparente Publizität gewährleistet, die Vertrauen schafft. Diese Offenlegung stellt sicher, dass der Umfang der erteilten Vollmacht klar definiert und für Dritte nachvollziehbar ist. Ein wesentlicher Vorteil der Prokura liegt zudem in ihrer Konzeption als unbeschränkbare Formallvollmacht, die den Geschäftsverkehr von komplexen und oftmals hinderlichen Abgrenzungen im Bereich der Vollmachtsumfänge entlastet.

Zusammengefasst: Die Prokura ist ein starkes Werkzeug, das den geschäftlichen Alltag vereinfacht, Transparenz fördert und Rechtssicherheit schafft – ein unverzichtbares Element im modernen Unternehmertum.

Erteilung der Prokura: Zuständigkeiten und rechtliche Hintergründe

Um die Erteilung einer Prokura rechtskonform und gesetzeskonform zu gestalten, ist zunächst klarzustellen, wer überhaupt zur Erteilung berechtigt ist. Nach österreichischem Recht kann eine Prokura ausschließlich von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer erteilt werden. Darunter fallen sowohl Formunternehmer gemäß § 2 UGB, selbst wenn diese faktisch kein Unternehmen betreiben, als auch Unternehmer kraft Eintragung gemäß § 3 UGB, deren Eintrag aufgrund fehlender unternehmerischer Tätigkeit de facto unberechtigt sein könnte.

Personen oder Organisationen, die lediglich als sogenannte Scheinunternehmer auftreten und nicht im Firmenbuch eingetragen sind, sind grundsätzlich nicht berechtigt, eine Prokura zu erteilen. Sollte ein gutgläubiger Dritter jedoch davon ausgehen, dass ein vermeintlicher "Prokurist" eines solchen Scheinunternehmers tatsächlich legitimiert ist, so könnte dies unter Umständen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.Erteilt ein nicht eingetragener Unternehmer dennoch eine "Prokura", handelt es sich dabei nicht um eine gesetzlich geregelte Prokura im Sinne der §§ 48 ff UGB, sondern um eine anderweitige Vollmacht, die lediglich durch Rechtsgeschäft vereinbart wird. Diese Vollmacht kann zwar in ihrem Umfang mit einer Prokura ident sein, unterscheidet sich jedoch in mehreren wesentlichen Punkten: Sie ist nicht gesetzlich definiert, ihre Unbeschränkbarkeit entfällt, und es steht den Parteien frei, auf die normalerweise bei der Prokura erforderliche jederzeitige Widerrufbarkeit zu verzichten, sofern dies im Rahmen der geltenden Gesetze und unter Berücksichtigung der Sittenwidrigkeit zulässig ist. Folglich ist bei der Erteilung und Ausgestaltung einer Vollmacht – insbesondere bei einer solchen, die in ihrem Umfang an eine Prokura angelehnt ist – auf die genaue rechtliche Einordnung und die Voraussetzungen gemäß Unternehmensrecht zu achten, um rechtliche Unsicherheiten oder potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.

Erteilung der Prokura durch Vertreter

Die Prokura – eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht – kann ausschließlich vom eingetragenen Unternehmer selbst oder einem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Im Falle von Gesellschaften bedeutet dies, dass nur der organschaftliche Vertreter, beispielsweise ein Geschäftsführer oder Vorstand, berechtigt ist, eine Prokura zu erteilen. Ein rein rechtsgeschäftlicher Vertreter, wie etwa ein Handlungsbevollmächtigter, ist dazu nicht befugt. Ebenso wenig hat ein bereits bestellter Prokurist das Recht, eigenständig seine Löschung im Firmenbuch zu beantragen.

Als Unternehmer gelten nicht nur der Eigentümer des Unternehmens, sondern auch Personen, die das Unternehmen auf einer besonderen rechtlichen Grundlage führen. Dazu zählen etwa Pächter, Nießbraucher, Treuhänder oder eine Erbengemeinschaft. Diese stehen in der Verpflichtung, die Verantwortung für die Erteilung der Prokura entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu tragen.

Die Erteilung der Prokura bei Geschäftsunfähigkeit

Im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Unternehmers ist die Erteilung einer Prokura nur mit der ausdrücklichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters möglich. Darüber hinaus setzt dieser Vorgang sowohl die Einwilligung des zweiten Elternteils als auch die Genehmigung durch ein Gericht voraus. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die Erteilung einer Prokura nicht als gewöhnliches Geschäft im Sinne des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs eingestuft wird. Diese Regelung erfolgt in Übereinstimmung mit § 154 Abs. 3 ABGB.

Die Prokura in einer Offenen Gesellschaft (OG): Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich

Die Bestellung eines Prokuristen innerhalb einer Offenen Gesellschaft (OG) stellt einen wesentlichen Bestandteil der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis dar. Gemäß § 126 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ist ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter grundsätzlich dazu berechtigt, eine Prokura zu erteilen. Im Innenverhältnis der Gesellschafter ist hierfür jedoch die ausdrückliche Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich, es sei denn, es liegt eine dringliche Gefahr im Verzug vor (§ 116 Abs. 3 UGB). Es ist hierbei von Bedeutung, dass die Bestätigung dieser Zustimmung im Außenverhältnis nicht nachgewiesen werden muss. Diese gesetzlichen Regelungen gewährleisten eine eindeutige Abgrenzung der Kompetenzen und tragen zu einer rechtssicheren sowie effizienten Abwicklung im operativen Geschäftsalltag bei.

Die Erteilung der Prokura in der Kommanditgesellschaft (KG)

Die Bestellung einer Prokura innerhalb einer Kommanditgesellschaft (KG) ist an eindeutige gesetzliche Vorgaben gebunden, welche häufig Anlass zu detaillierten Fragestellungen geben. Grundsätzlich obliegt die Vertretungsberechtigung ausschließlich den einzelnen Komplementären, während Kommanditisten von dieser Befugnis ausgeschlossen sind. Selbst im Falle einer Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf einen Kommanditisten bleibt eine Vertretungsbefugnis gemäß § 170 UGB ausdrücklich ausgeschlossen. Eine rein rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist in diesem Zusammenhang unzureichend, da Vertreter ohne formale Vertretungsbefugnis keine Prokuristen bestellen dürfen. Im Innenverhältnis der KG gelten analoge Regelungen wie in der Offenen Gesellschaft (OHG). Demnach bedarf die Ernennung eines Prokuristen der Zustimmung aller geschäftsführenden Komplementäre, wie dies in § 164 in Verbindung mit § 116 Abs. 3 UGB festgelegt ist. Sollte ausnahmsweise ein Kommanditist mit der Geschäftsführung betraut sein, ist dessen Zustimmung ebenfalls erforderlich. Andernfalls sind Kommanditisten – ebenso wie stille Gesellschafter – nicht befugt, ihre Zustimmung zur Bestellung eines Prokuristen zu erteilen. Diese Regelungen gewährleisten eine klare Abgrenzung der Rechte und Pflichten innerhalb der Gesellschaft und stellen sicher, dass die Vertretung nach außen ausschließlich von dazu befugten Personen wahrgenommen wird.

Die Erteilung der Prokura: Regelungen und Zuständigkeiten

Eine korrekte Erteilung der Prokura ist essenziell, um sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens zu wahren. Je nach Rechtsform einer Gesellschaft gelten hierbei spezifische gesetzliche Bestimmungen. Nachfolgend finden Sie eine übersichtliche Darstellung der maßgeblichen Regelungen für Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften (Genoss.).

Die Erteilung der Prokura in einer Aktiengesellschaft (AG)

Gemäß § 71 AktG obliegt die Erteilung der Prokura im Außenverhältnis dem Vorstand. Dies bedeutet, dass der Vorstand befugt ist, einen Prokuristen zu bestellen. Im Innenverhältnis ist jedoch die Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs 5 Z 10 AktG erforderlich. Sollte diese Zustimmung fehlen, bleibt die Erteilung der Prokura im Außenverhältnis dennoch gültig und rechtswirksam. Dieselben Vorschriften finden auch auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) Anwendung.

Die Erteilung der Prokura in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gemäß § 28 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Z 4 GmbHG ist die Erteilung der Prokura im Außenverhältnis ausschließlich durch das gemeinsame Handeln sämtlicher Geschäftsführer zulässig. Im Hinblick auf das Innenverhältnis ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Prokura oder gegebenenfalls einer Handlungsvollmacht der Gesellschafterversammlung obliegt. Diese interne Abstimmungsregelung gewährleistet, dass die Geschäftsführung in Übereinstimmung mit den Interessen der Gesellschafter erfolgt.

Die Erteilung der Prokura in einer Genossenschaft

Innerhalb einer Genossenschaft obliegt die Erteilung der Prokura im Außenverhältnis dem Vorstand. Gemäß § 24 GenG ist jedoch im Innenverhältnis die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig – sofern ein solcher in der Genossenschaft eingerichtet wurde. Diese Regelung gewährleistet auch hier eine klare Trennung zwischen der operativen und der überwachenden Ebene der Unternehmensführung. Die Erteilung der Prokura folgt in Österreich klaren rechtlichen Vorgaben, die je nach Gesellschaftsform variieren. Während im Außenverhältnis die Bestellung in der Regel durch die Vertretungsorgane erfolgt, spielen im Innenverhältnis die jeweiligen internen Kontroll- und Entscheidungsgremien eine entscheidende Rolle. Diese strikte Trennung zwischen Außen- und Innenverhältnis schützt Unternehmen sowohl vor rechtlichen Unsicherheiten als auch vor internen Unstimmigkeiten.

Die Erteilung der Prokura bei sonstigen Juristischen Personen 

Die Erteilung der Prokura bei sonstigen juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben (vgl. §§ 33 ff UGB), erfolgt im Außenverhältnis durch das zuständige Vertretungsorgan, welches für die Bestellung der Prokuristen verantwortlich ist. Im Innenverhältnis können jedoch zusätzliche Mitwirkungsbefugnisse anderer Organe erforderlich sein. Das Fehlen solcher interner Zustimmungen beeinträchtigt jedoch nicht die Wirksamkeit der Prokuraerteilung durch das zuständige Vertretungsorgan im Außenverhältnis. Dieser Grundsatz gewährleistet Rechtssicherheit und Verlässlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Weiters sind Zwangsverwalter, öffentliche Verwalter sowie Verlassenschaftskuratoren im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse gemäß § 5 Abs. 2 VwG berechtigt, Prokura zu erteilen.

Prokura im Insolvenzverfahren: Ein rechtlicher Blickpunkt

Gemäß § 210 Abs 5 AktG ist es Insolvenzverwaltern und Abwicklern untersagt, Prokuristen zu bestellen. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die Befugnisse eines Prokuristen über jene hinausgehen, welche für die reine Abwicklung oder Liquidation eines Unternehmens erforderlich sind. Sollte jedoch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Fortführung des Unternehmens angestrebt werden, wäre es sachgerecht, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen, dass dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Prokuristen zu bestellen, um eine zweckmäßige und rechtssichere Weiterführung des Unternehmens zu gewährleisten.

Rechtliche Hinweise zur Bestellung von Prokuristen bei Sparkassen

Bei Sparkassen ist die Bestellung von Prokuristen im Außenverhältnis an klare rechtliche Vorgaben geknüpft. Gemäß § 16 Abs 6 SpG bedarf der Vorstand, der einen Prokuristen bestellt, im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Sparkassenrates. Darüber hinaus dürfen Sparkassen – analog zu Kreditinstituten – ausschließlich Gesamtprokuristen ernennen. Diese Vorgabe entspricht dem im Bankwesen essenziellen "Vier-Augen-Prinzip", welches durch § 19 Abs 1 SpG sowie § 5 Abs 1 Z 12 BWG gesetzlich festgelegt ist. Diese Regelungen gewährleisten eine erhöhte Sicherheit und Transparenz bei der Vergabe von Vollmachten und stärken die vertrauenswürdige Verwaltung innerhalb des Bankensektors.

An welche Personen kann eine Prokura erteilt werden?

Die Erteilung einer Prokura ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten, die uneingeschränkt geschäftsfähig sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die bevollmächtigte Person in der Lage ist, die mit der Prokura verbundenen rechtlichen und geschäftlichen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen. Es ist von entscheidender Bedeutung, darauf hinzuweisen, dass eine Prokura weder juristischen Personen, wie beispielsweise Unternehmen oder Vereinen, noch beschränkt geschäftsfähigen Personen, wie Minderjährigen, erteilt werden darf. In der Regel wird die Prokura an vertrauenswürdige und fachlich qualifizierte Mitarbeitende oder Mitglieder der Geschäftsführung übertragen, die über die notwendige Expertise und Erfahrung verfügen, um die Interessen des Unternehmens kompetent zu vertreten.

Die Natur des Prokuristen – Eine rechtliche Betrachtung

  • Ein Prokurist kann ausschließlich eine natürliche Person sein. Diese gesetzliche Vorgabe ist tiefgreifend im juristischen System verankert und resultiert aus dem höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Geschäftsinhaber und dem Prokuristen bestehen muss. Eine juristische Person, die lediglich durch ihre Organe und deren Vertretung handelt, könnte ein solches persönliches Vertrauensverhältnis nicht gewährleisten. Die Prokura, als umfassende Handlungsvollmacht, verlangt zwingend eine direkt greifbare, verantwortungsvolle Einzelperson, die persönlich für die Interessen des Unternehmens einsteht und das Vertrauen der Unternehmensleitung in vollem Umfang rechtfertigt.
  • Geschäftsfähigkeit stellt ein zentrales Element dar und ist gerade im unternehmerischen Umfeld von besonderer Bedeutung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten, die aus unternehmerischem Handeln entstehen, vollumfänglich wahrnehmen und tragen zu können. Auch wenn § 1018 ABGB vorsieht, dass selbst eine beschränkt geschäftsfähige Person als Vertreter auftreten kann – und dies durch keine spezifischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen wird – zeigt sich in der Praxis, dass für die Erfüllung professioneller unternehmerischer Aufgaben die Bestellung von lediglich beschränkt geschäftsfähigen Personen als Vertreter nicht zielführend wäre. Dies liegt daran, dass das unternehmerische Wirken ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Kompetenz und rechtlicher Handlungssicherheit verlangt, welches im Regelfall nur durch uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit gewährleistet werden kann.
  • Die Erteilung einer Prokura an einen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) oder an einen Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG) bringt in der Praxis wenig bis keinen Mehrwert. Dies liegt daran, dass diese Personen kraft ihrer Position ohnehin über weitreichende Befugnisse verfügen. Gleiches gilt für andere organschaftliche Vertreter, wie etwa Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auch der Einzelunternehmer, der bereits in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung handelt, benötigt keine zusätzliche Prokura, da er sämtliche Entscheidungen selbst treffen kann.

Die Bedeutung einer gezielten Erteilung der Prokura

Die Prokura stellt zweifellos ein wesentliches und wirkungsvolles Instrument im geschäftlichen Kontext dar. Dennoch obliegt es der Verantwortung der Unternehmensleitung, diese mit Umsicht und Bedacht einzusetzen. Ihr primärer Zweck liegt darin, jenen Personen die notwendigen Handlungsspielräume zu gewähren, die zwar nicht von vornherein zur umfassenden Geschäftsführung oder Vertretung befugt sind, jedoch auf professioneller Ebene entsprechende Befugnisse benötigen. Eine unüberlegte oder gar unnötige Erteilung der Prokura birgt hingegen das Risiko von Missverständnissen und Unklarheiten – sowohl innerhalb der Organisation als auch in der externen Kommunikation mit Geschäftspartnern. Dies kann nicht nur den reibungslosen Ablauf von Prozessen gefährden, sondern auch rechtliche und organisatorische Herausforderungen mit sich bringen.

Rechtliche Grundlagen der Prokura in der GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co KG kann es – insbesondere, um die Firmenzeichnung zu vereinfachen – sinnvoll sein, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch als Prokuristen der KG zu bestellen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) lehnt jedoch die Erteilung einer Einzelprokura an einen organschaftlichen Vertreter ab, der ausschließlich kollektivvertretungsbefugt ist. Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in der Überlegung, dass dadurch der Zweck der kollektivrechtlichen Vertretung umgangen werden könnte. Allerdings wird diese Ansicht in der juristischen Lehre weitgehend nicht geteilt. Die Kritik stützt sich vor allem auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Befugnissen einer organschaftlichen Vertretung und den Rechten, die mit der Prokura verbunden sind. Es wird argumentiert, dass die klare Abgrenzung dieser beiden Rollen durchaus Raum für die Erteilung einer Einzelprokura an einen organschaftlichen Vertreter lässt.

Diese Rechtsfrage bleibt somit ein spannendes Thema, das sowohl theoretisch als auch in der Praxis differenziert betrachtet werden sollte.

Daraus folgt, dass Kommanditisten, nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, einer OG oder KG, ebenso wie Aktionäre und stille Gesellschafter wirksam mit Prokura ausgestattet werden können. Gleiches gilt für den Alleingesellschafter einer GmbH, sofern er nicht zugleich als organschaftlicher Vertreter bestellt ist, sowie für den Alleinaktionär. Maßgeblich ist hierbei die klare Unterscheidung zwischen der natürlichen Person des Gesellschafters und der juristischen Person der Gesellschaft.

In welcher Form kann Prokura wirksam erteilt werden?

Die Bedeutung der Ausdrücklichkeit bei der Prokura

Die Prokura bedarf gemäß § 48 Abs 1 UGB einer ausdrücklichen Erteilung. Eine bloß konkludente Handlung oder ein stillschweigendes Verhalten iSd § 863 ABGB reicht hierfür nicht aus. Selbst wenn einer Person faktisch prokuragleiche Aufgaben übertragen werden, begründet dies keine Prokura, sondern allenfalls eine Anscheinsvollmacht. Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit bedeutet allerdings nicht, dass Schriftform notwendig wäre: Die Prokura kann auch mündlich erteilt werden, solange die Erklärung klar und unmissverständlich erfolgt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Dokumentation sowie die nachfolgende deklarative Eintragung im Firmenbuch.

Die Erklärung zur Bestellung eines Prokuristen ist gemäß den allgemeinen Regelungen zur Vollmachtserteilung vorzunehmen. Grundsätzlich richtet sich die Abgabe dieser Erklärung danach, wer als empfangsberechtigte Stelle oder Person definiert ist. So kann diese Mitteilung entweder gegenüber einer spezifischen geschäftsrelevanten Person oder sogar gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen. Die Wahl der Mitteilungsform sowie des Adressaten richtet sich nach den jeweiligen rechtlichen und geschäftlichen Gegebenheiten. Diese Ansicht kann nicht teilen, wer der Ansicht ist, dass die Erteilung der Prokura der Zustimmung des Prokuristen bedürfe. Davon abgesehen liegt es aus Zweckmäßigkeitsgründen und unabhängig von rechtlichen Erwägungen nahe, die Erteilung der Prokura jedenfalls vorerst demjenigen gegenüber zu erklären, der Prokurist werden soll. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Offenlegung der Prokura gegenüber Dritten und der Allgemeinheit. 

Prokura als einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft – welche Variante ist die geeignetere Wahl?

Die Erteilung einer Prokura erfolgt durch eine einseitige Willenserklärung und entspricht damit ihrem grundlegenden Charakter als Vollmacht. Vollmachten – und somit auch die Prokura – dienen nicht dazu, Verpflichtungen aufzuerlegen, sondern räumen das Recht ein, den eingetragenen Unternehmer rechtlich zu vertreten. Mit der Erteilung der Prokura wird dem Bevollmächtigten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, keine Verpflichtung auferlegt, sondern vielmehr die Befugnis übertragen, unternehmerisch tätig zu werden, sofern dies erforderlich oder gewünscht ist. Diese deutliche Unterscheidung zwischen Rechten und Pflichten verdeutlicht den besonderen Stellenwert und die Relevanz der Prokura im unternehmerischen Kontext. 

Die rechtliche Betrachtung der Prokura und des Innenverhältnisses

Rechtlich ist zwischen dem Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Prokurist einerseits und dem Außenverhältnis gegenüber Dritten andererseits zu unterscheiden. Die Erteilung der Prokura erfolgt üblicherweise nicht isoliert, sondern im Rahmen eines besonderen Innenverhältnisses, das vertraglich ausgestaltet sein kann – etwa als Dienstvertrag oder Auftrag. Dieses Innenverhältnis begründet nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Prokuristen, insbesondere die Verpflichtung, im Rahmen seiner Funktion tätig zu werden. Eine solche Verpflichtung kann jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Prokuristen begründet werden. Unabhängig von der Gestaltung oder dem Bestehen dieses Innenverhältnisses entfaltet die Prokura im Außenverhältnis gegenüber Dritten ihre volle Wirkung. Das bedeutet, dass der Prokurist berechtigt ist, die Geschäfte der Gesellschaft nach außen zu führen, selbst wenn noch keine vertraglichen Pflichten im Innenverhältnis vereinbart wurden.

 Die Erteilung der Prokura begründet im Außenverhältnis die rechtsgeschäftliche Handlungsbefugnis des Prokuristen im Namen der Gesellschaft. Im Innenverhältnis hingegen begründet die Prokura nicht automatisch zivilrechtliche Verpflichtungen. Solche Verpflichtungen entstehen ausschließlich dann, wenn zwischen dem Unternehmen und dem Prokuristen ein spezifisches Rechtsverhältnis besteht, beispielsweise in Form eines Dienst- oder Auftragsverhältnisses. Die Zustimmung des Prokuristen ist dementsprechend nur erforderlich, wenn durch die Prokura zusätzlich Pflichten im Innenverhältnis begründet werden sollen. Strafrechtliche Regelungen, wie etwa die Vorschriften gemäß §§ 161, 309 StGB, haben keinen Einfluss auf diese zivilrechtliche Zustimmungspflicht, sondern betreffen ausschließlich die rechtlichen Konsequenzen bei pflichtwidrigem Verhalten.

Rechtsgrundlagen zur Prokuraerteilung und Musterzeichnung

Gemäß § 53 Abs. 2 UGB ist der Prokurist verpflichtet, seine Namensunterschrift mit einem die Prokura eindeutig kennzeichnenden Zusatz zur Hinterlegung vor Gericht beizubringen. Diese Handlung setzt zwingend seine aktive Mitwirkung sowie seine konkludente Zustimmung voraus. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Verpflichtung zur Hinterlegung der Musterzeichnung keinen unmittelbaren Bezug zur eigentlichen Erteilung der Prokura aufweist. Folglich wäre es unzutreffend, aus der Pflicht zur Musterzeichnung den Schluss zu ziehen, dass die Erteilung der Prokura auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beruht.

Gemäß § 53 Abs. 1 UGB wird man nicht durch die Eintragung ins Firmenbuch (FB) zum Prokuristen, sondern allein durch die rechtsgeschäftliche Erteilung der Prokura. Zwar ist die Eintragung der Prokura im Firmenbuch gesetzlich verpflichtend, sie entfaltet jedoch lediglich deklarative Wirkung und keine konstitutive. Wichtig zu beachten ist, dass die Befreiung eines Prokuristen vom sogenannten Verbot des Selbstkontrahierens nicht ins Firmenbuch eingetragen werden kann. Ebenso wenig kann eine inhaltliche Beschränkung der Prokura, die ohnehin nur im Innenverhältnis gilt, zur Eintragung gelangen. In Fällen einer gemischten Gesamtvertretung ist eine Eintragung der Prokura zudem ausgeschlossen, wenn die organschaftliche Vertretung ausschließlich durch eine einzelne Person erfolgt.

Diese Regelungen verdeutlichen, dass das Firmenbuch primär der Publizität dient, ohne jedoch die interne Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Prokurist unmittelbar zu beeinflussen.

Praxistipps: Rechtliche Hinweise zur Prokura: Klarheit und Zuständigkeiten

Die Erteilung einer Prokura erfordert präzise Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach österreichischem Recht sind dabei mehrere Aspekte zu berücksichtigen:

  • Zuständigkeit beachten: Für die Erteilung der Prokura ist bei einer GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 35 Abs. 1 Z 4 GmbHG). In Aktiengesellschaften oder Genossenschaften obliegt diese Entscheidung hingegen dem Aufsichtsrat (§ 95 Abs. 5 Z 11 AktG bzw. § 24e Abs. 3 Z 10 GenG). Zusätzliche Vorschriften, wie beispielsweise § 18 Abs. 3 GmbHG, ergänzen diese Regelungen.

  • Einschränkungen für freie Berufe: Die Erteilung einer Prokura ist für viele freie Berufe per Gesetz ausgeschlossen. Relevant sind hier u. a. § 21c Z 9a RAO, § 25 Z 10 NO sowie § 12 Abs. 3 ApothekenG, die diese Einschränkungen klar definieren.

  • Prokura im Schriftverkehr kennzeichnen: Gemäß § 51 UGB handelt es sich zwar nur um eine Ordnungsvorschrift, dennoch wird Prokuristen empfohlen, ihre Vertretungsbefugnis im Schriftverkehr – insbesondere in E-Mails – klar und deutlich zu kennzeichnen. Dies kann im Streitfall die Beweisführung erheblich erleichtern.

Durch die Einhaltung dieser Vorschriften wird nicht nur die rechtliche Sicherheit gewährleistet, sondern auch eine klare Kommunikation ermöglicht, die Unklarheiten oder Streitigkeiten vorbeugt.


Häufig auftretende Fehler bei der Prokura und deren Eintragung in Österreich

Die korrekte Beantragung und Eintragung der Prokura im Firmenbuch ist essenziell, um rechtliche Missverständnisse und mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Dennoch treten in der Praxis immer wieder bestimmte Fehler auf, die vermeidbar wären. Im Folgenden finden Sie einige der häufigsten Missstände, die bei der Prokura-Verwaltung und Firmenbucheintragung in Österreich, insbesondere bei GmbH & Co KG, auftreten.

  • Falsche Antragstellung bei GmbH & Co KG: Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Prokura fälschlicherweise für einen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beantragt wird. Tatsächlich ist dieser allerdings nur auf Ebene der Kommanditgesellschaft zur (Mit-)Vertretung berechtigt. Eine genaue Prüfung der vertretungsbefugten Personen ist hier unabdingbar.

  • Unvollständige Angaben im Firmenbuch: Bei der Anmeldung der Prokura sollte stets darauf geachtet werden, dass alle relevanten Informationen korrekt und vollständig angegeben werden. Dazu gehören insbesondere das exakte Beginn-Datum der Prokura sowie die spezifische Art der Vertretungsbefugnis.

  • Fehlender Hinweis in der Musterzeichnung: Ein weiterer häufiger Mangel ist, dass die dem Firmenbuch vorgelegte Musterzeichnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Prokura enthält. Dies kann zu Verzögerungen bei der Eintragung führen, da die klare Zuordnung und Erklärung der Prokura in der Zeichnung fehlt.

  • Fehler beim Widerruf: Beim Widerruf einer Prokura wird oft übersehen, dass die Anmeldung nur von der gesetzlich erforderlichen Zahl an vertretungsbefugten Personen erfolgen darf. Versäumnisse in diesem Bereich können die Wirksamkeit des Widerrufs infrage stellen.

Um diese Fehler zu vermeiden, ist eine sorgfältige Prüfung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unabdingbar. Insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen, wie einer GmbH & Co KG, empfiehlt sich eine professionelle Beratung durch Notare oder Rechtsanwälte, die auf Gesellschaftsrecht spezialisiert sind.