Nachgemacht ist nicht gefälscht, die feine Grenze des Urkundenstrafrechts
Wer ein amtliches Dokument nachmacht, fälscht so scheint es. Das Oberlandesgericht Innsbruck zeigt, dass dieser Schluss zu kurz greift: Entscheidend ist nicht, dass etwas nachgebildet wurde, sondern ob dadurch ein unwahrer Anschein entsteht. Trägt die Nachbildung die Wahrheit, fehlt es an der Fälschung.