Nachgemacht ist nicht gefälscht, die feine Grenze des Urkundenstrafrechts

Wer ein amtliches Dokument nachmacht, fälscht so scheint es. Das Oberlandesgericht Innsbruck zeigt, dass dieser Schluss zu kurz greift: Entscheidend ist nicht, dass etwas nachgebildet wurde, sondern ob dadurch ein unwahrer Anschein entsteht. Trägt die Nachbildung die Wahrheit, fehlt es an der Fälschung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung allgemein und in verkürzter Form wieder. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Worum ging es?

Im Winter 2000/2001 verlor ein Fuhrunternehmen in Hard an drei seiner Lastkraftwagen jeweils die hintere Kennzeichentafel. Der Fuhrparkleiter des Betriebes stand damit vor einer lästigen, aber alltäglichen Aufgabe: Nach dem Kraftfahrgesetz hätte er den Verlust der Behörde anzeigen und sich für jedes Fahrzeug ein neues Kennzeichen zuweisen lassen müssen.

Um sich diesen Aufwand einer Ummeldung zu ersparen, wählte er einen anderen Weg. Er beauftragte einen privaten Schilderhersteller, die verlorenen Tafeln nachzufertigen und zwar mit exakt jener Buchstaben- und Zahlenkombination, die den Fahrzeugen ohnehin behördlich zugewiesen war. Die nachgemachten Tafeln ließ er anstelle der verlorenen montieren und die Lastwagen damit über viele Monate im Straßenverkehr weiterführen.

Nach den Feststellungen war ihm dabei bewusst, dass er die Fahrzeuge korrekterweise bei der Bezirkshauptmannschaft hätte ummelden müssen und dass das Verwenden privat nachgemachter Tafeln der geltenden Rechtslage zuwiderläuft. Einem Rechtsirrtum unterlag er nach der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht.

Das Landesgericht Feldkirch wertete dieses Verhalten als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 43 Euro, zugleich wurde eine offene Probezeit verlängert. Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte Berufung.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht Innsbruck hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Der tragende Gedanke ist ebenso schlicht wie grundlegend: Eine strafbare Urkundenfälschung setzt eine falsche Urkunde voraus — ein Schriftstück also, das über seinen wahren Inhalt oder seine Herkunft täuscht. Daran fehlte es hier.

Denn die nachgemachte Tafel trug die echte, dem Fahrzeug tatsächlich zugewiesene Kennzeichennummer, und sie saß auf einem tatsächlich zum Verkehr zugelassenen Lastwagen. Sie täuschte damit keine in Wahrheit nicht bestehende Berechtigung vor, sondern gab die wirkliche Rechtslage zutreffend wieder. Das Gericht verwies dazu auf § 51 Abs 3 KFG, wonach nach dem Verlust einer Tafel für kurze Zeit sogar eine behelfsmäßige Ersatztafel verwendet werden darf, die dem amtlichen Schild möglichst gleicht.

„Mangels eines tatbildlichen Handlungsobjektes kommt somit ein Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB nicht in Betracht, sondern nur eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG." — Oberlandesgericht Innsbruck, Bs 65/03.

Rechtswidrig blieb das Verhalten also durchaus — nur eben nicht als Straftat, sondern als bloße Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz, weil die vorgeschriebene Anzeige des Verlusts und die behördliche Neuzuweisung unterblieben waren. Wo die Strafbarkeit tatsächlich begänne, umriss das Gericht mit einem klaren Gegenbild: Anders läge der Fall, wenn jemand eine Tafel mit einem erfundenen Kennzeichen herstellte, sie mit dem Anschein behördlicher Ausgabe versähe, an einem nicht zugelassenen Fahrzeug montierte und damit auf öffentlichen Straßen führe. Dann entstünde der unwahre Anschein einer nie erteilten Zulassung — und damit eine echte Fälschung.

Fazit: Was bedeutet das praktisch?

  • Nachbilden allein ist keine Fälschung. Entscheidend ist nicht der Vorgang des Kopierens, sondern ob dadurch etwas Unwahres vorgespiegelt wird.
  • Die Wahrheit im Dokument schützt vor dem Fälschungsvorwurf. Ein echtes, behördlich zugewiesenes Kennzeichen auf dem tatsächlich zugelassenen Fahrzeug ist keine „falsche" Urkunde.
  • Straflos heißt nicht folgenlos. Wer die Meldepflichten des Kraftfahrgesetzes missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG.
  • Die Grenze zur Straftat ist präzise. Ein frei erfundenes Kennzeichen auf einem nicht zugelassenen Fahrzeug wäre sehr wohl Urkundenfälschung.
  • Ein Schuldspruch ist nicht endgültig. Erfüllt das Verhalten schon begrifflich keinen Straftatbestand, kann das Rechtsmittelgericht die Verurteilung zur Gänze beseitigen.

Quellen

Oberlandesgericht Innsbruck, Urteil vom 26. März 2003, 6 Bs 65/03 — nachzulesen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter ris.bka.gv.at. Gerichtsentscheidungen sind gemäß § 7 UrhG als amtliche Werke frei.

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